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Gemeinsames Sorgerecht wird ab Juli 2014 zur Regel

03.12.2013

Das gemeinsame Sorgerecht wird zur Regel. Das Parlament hatte die Anpassungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) in der Sommersession 2013 gutgeheissen. Die neuen Bestimmungen treten auf 1. Juli 2014 in Kraft. Der Bundesrat beabsichtigt die elterliche Verantwortung auch im Bereich Unterhaltsrecht neu zu regeln. Sein Revisionsvorhaben hat er Ende November 2013 zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die Referendumsfrist für die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall war am 10. Oktober 2013 ungenutzt abgelaufen. Väter, die sich im Juli 2009 oder später scheiden liessen, haben nun Aussicht auf eine Änderung der bisherigen Sorgerechtsregelung. Für alle früher Geschiedenen bleibt in Sachen Sorgerechtsregelung alles beim Alten. Männerorganisationen hatten auf ein Inkrafttreten auf Anfang 2014 gehofft. Sie schätzen, dass mit der Verzögerung nun rund 1000 geschiedene Väter nicht von der neuen Regelung profitieren können. Die Neuregelung tritt erst Mitte Jahr in Kraft, weil die Kantone eine Flut von Gesuchen befürchten. Sie hatten gefordert, dass der Bundesrat die Revision erst ab 2015 in Kraft setzt.

Gleichstellung der Männer

Männerorganisationen waren die treibende Kraft für diese Revision. Nach bisherigem Recht war die gemeinsame elterliche Sorge zwar möglich, allerdings nur wenn die nicht miteinander verheirateten oder die geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellten und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigten. In der Praxis fiel das Sorgerecht deshalb häufig der Mutter zu.

Mit der neuen Regelung erhalten nun automatisch beide Elternteile das Sorgerecht; entzogen wird dieses nur, wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen. Ob einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, entscheidet bei einer Scheidung ein Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde.

Kinderrechtsorganisationen forderten indessen weitergehende Anpassungen des Zivilrechts und stellten sich auf den Standpunkt, dass die Frage des Sorgerechts vor allem wichtig erscheine, wenn der Gesetzgeber die Optik der Eltern vor Augen habe. Aus Sicht des Kindes sind demnach Anpassungen drängender, welche die finanziellen Folgen einer Scheidung für das Kind abfedern. Mit den Revisionsvorhaben des Unterhaltsrechts, welches in den nächsten Monaten das Parlament beschäftigen wird, kommt der Bundesrat dieser Forderung nun verspätet ebenfalls nach.

Vorschläge des Bundesrats für die Revision des Unterhaltsrechts

Mit der vorgelegten Neuregelung verfolgt der Bundesrat das Ziel, den Kindern eine stabile und verlässliche Betreuung sowie finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Der Bundesrat stellt mit dieser Revision das Wohl des Kindes ins Zentrum und will im ZGB den Grundsatz verankern, dass dem Unterhalt des minderjährigen Kindes der Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten zukommt.

Gemäss neuer Regelung hat das Kind zudem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der eine optimale Betreuung ermöglichen soll, sei es durch die Eltern oder Dritte (Tagesmutter, Krippe). So müssten künftig auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden.

Rückblick auf die Parlamentsdebatte über das Sorgerecht

Über den Grundsatz war sich das Parlament schon früh einig, gefeilscht wurde in den Räten um wichtige Detailbestimmungen. So war zum einen der sogenannte «Zügelartikel» (Art. 301a E-ZGB) umstritten, welcher vorsieht, dass beide Eltern bei der Frage des Aufenthaltsorts des Kindes mitbestimmen sollen. Hier wurde argumentiert, dass eine solche Regelung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit der Eltern führe.

Bundesrätin Simonetta Sommaruga verteidigte die vorgeschlagene Regelung mit dem Hinweis, dass auch verfassungsmässige Grundrechte eingeschränkt werden können, sofern eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse bestehen bzw. der Schutz von Grundrechten von Dritten bezweckt werde. Das Grundrecht des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen gehe hier vor (AB 2012 N 1654).

Angenommen haben National- und Ständerat jedoch schlussendlich eine abgemilderte Version: Bei einem Umzug muss die Erlaubnis des anderen Elternteils nur eingeholt werden, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel sonstige «erheblichen Auswirkungen» hat. Es braucht im Grundsatz also keine Zustimmung, sondern es muss lediglich rechtzeitig über den Wohnortswechsel informiert werden.

Lange diskutiert haben die Räte auch über die Rückwirkung der neuen Regelung. Vorerst hatte sich im Nationalrat eine Mehrheit dafür ausgesprochen, dass auch bereits geschiedene Väter und Mütter rückwirkend das gemeinsame Sorgerecht beantragen können sollen, unabhängig davon, wie lange die Scheidung her ist. Schliesslich folgte der Nationalrat in diesem Punkt aber dem Ständerat und legte fest, dass sie/er nur eine Neuverhandlung verlangen kann, wenn die Scheidung nicht länger als fünf Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zurückliegt.

In der Sommersession 2013 schloss das Parlament die Beratungen über das gemeinsame Sorgerecht ab und verabschiedete die Vorlage klar (Nationalrat mit 160 zu 13 Stimmen, Ständerat mit 41 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen).

Das Kind ins Zentrum von weiteren Revisionen rücken!

Das Netzwerk Kinderrechte plädiert seit langem dafür, dass bei Scheidungsverfahren die Bedürfnisse des Kindes vermehrt ins Zentrum gestellt werden. Es fordert, dass die verfahrensrechtliche Stellung der Kinder in Scheidungsprozessen gestärkt und ihre Belange nicht mehr als Nebenfolge einer Scheidung behandelt werden, wie dies heute der Fall ist. Im Verfahren selber müsse dies eine Parteistellung für Kinder bedeuten, zumindest aber Verfahrensrechte, die effektiv und wirksam ausgeübt werden (siehe hierzu Das Kind im Mittelpunkt ist nicht dabei - Gastbeitrag des Netzwerks auf humanrights.ch vom Mai 2011).

Auch die Eidg. Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) sieht das so, wie einer Medienmitteilung vom November 2011 zu entnehmen ist: «Das Recht auf Anhörung des Kindes im Scheidungsverfahren sollte mit der Revision betreffend das gemeinsame Sorgerecht verbessert werden und nicht verschlechtert.» Die EKKJ schreibt weiter, dass das gemeinsame Sorgerecht zu komplizierteren Behördenabläufen führen könnte. Wäre dies der Fall dürften sich die Chancen für eine vermehrte Anhörung der Kinder wohl nicht verbessern. Ausserdem, so befürchtet die EKKJ, könnte das Konfliktpotential zwischen den Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht als Regel noch zunehmen.

Dokumentation

Weiterführende Informationen

    Ausgewählte Stellungnahmen aus dem Vernehmlassungsverfahren

    Väterorganisationen fordern gemeinsame Sorge als Regel

    (Artikel vom 20.11.2007)

    Anlässlich des Internationalen Tages der Rechte des Kindes fordern die Väterorganisationen Mannschafft und der Verein verantwortungsvoll erziehender Väter und Mütter (VeV) am 20. November 2007 in einem offenen Brief an die UNICEF Schweiz mehr Engagement für die Rechte der Kinder in Scheidungsfamilien. Sie beziehen sich dabei auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, welche in Artikel 18 die Staaten auffordert, sich für eine gemeinsame Elternschaft einzusetzen – dies ist nach Ansicht der beiden Organisationen auch in Fällen, in denen die Eltern des Kindes nicht zusammen leben zu berücksichtigen. Konkret fordern Mannschafft und der VeV das gemeinsame Sorgerecht für Kinder als Regelfall.