16.08.2021
Das Recht auf Achtung des Familienlebens von Asylsuchenden muss in Dublin-Verfahren auch dann geachtet werden, wenn die bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht – namentlich nur über eine vorläufige Aufnahme – verfügen. Dieser Anspruch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention wird vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil bestätigt.
In einem Entscheid vom 25. Januar 2021 bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) bei der Zuständigkeitsprüfung eines Staates im Dublin-Verfahren auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bloss über eine vorläufige Aufnahme verfügen.
Die sogenannte Dublin III-Verordnung regelt, welcher Vertragsstaat für die Behandlung eines Asylgesuches zuständig ist. Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist die Frage, ob die asylsuchende Person bereits Familienmitglieder in jenem Dublin-Staat hat, bei welchem Sie ein Asylgesuch stellt.
Bis anhin hatte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Auffassung vertreten, dass sich Asylsuchende nicht auf den Einbezug in die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds berufen können. Mit dieser Begründung hat es viele Asylsuchende in diejenigen Dublin-Mitgliedsstaaten zurückgeführt, in welchen sie zum ersten Mal einen Asylantrag gestellt hatten. Im konkreten Fall weisen die Richter*innen des Bundesverwaltungsgerichtes das Staatssekretariat für Migration jedoch an, die sogenannte Souveränitätsklausel anzuwenden: Es muss unter dem Aspekt eines allfälligen Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 17 Dublin III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV) den Einzelfall neu beurteilen. Nur so könne der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden.
Nicht alle Familien als schützenswert anerkannt
Im Jahr 2015 beantragte die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige – in der Schweiz Asyl. Auf ihrer Reise in die Schweiz war sie in Kroatien registriert worden. Die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Antrags begründete sie damit, dass sie einen Landsmann heiraten wolle, der bereits vor mehreren Jahren vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war.
Das Staatssekretariat für Migration trat nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und überstellte sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien (Art. 31a Abs. 1 bst. b AsylG). Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz keine partnerschaftliche Verbindung zu ihrem späteren Ehemann gepflegt hatte, konnte sie sich nicht auf die familienspezifischen Regelungen der Dublin III-Verordnung berufen (Art. 9 ff.).
Trotz der räumlichen Distanz blieb sie mit ihrem Partner weiterhin in Kontakt. Einige Zeit später kehrte sie – mittlerweile schwanger mit dem zweiten gemeinsamen Kind – in die Schweiz zurück. Sie wandte sich in mehreren Gesuchen an die Schweizer Behörden und wehrte sich gegen eine erneute Überstellung nach Kroatien. Dabei argumentierte sie, dass sie ihren Partner zwischenzeitlich geheiratet habe und ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei, weshalb sie nun eine schützenswerte Familie gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bildeten.
Das Staatssekretariat für Migration stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass eine Berufung auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht möglich sei, da der Partner und spätere Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen sei zudem nicht geboten, da keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann oder anderen Verwandten in der Schweiz bestünde.
Die Praxis des SEM widerspricht der Rechtsprechung des EGMR
Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht verstösst das Staatssekretariat für Migration mit seiner Praxis gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bsp. Gül v. Switzerland; M.P.E.V. u.a. gegen die Schweiz): Dieser verlangt bei Zuständigkeitsprüfungen im Dublin-Verfahren eine Prüfung der tatsächlichen Familienverhältnisse – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Wird das Vorhandensein einer schützenswerten familiären Beziehung bejaht, so ist Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – der auf den Schutz vor unbegründeten Eingriffen in das Recht auf Privat- und Familienleben abzielt – anwendbar.
Das Gericht fährt jedoch fort, dass gemäss der Strassburger Rechtsprechung aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine generelle Verpflichtung zur Gestattung der Familienzusammenführung abgeleitet werden kann. Vielmehr sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse des Staates zur Regulierung der Einwanderung vorliege, welches den Eingriff in das Familienleben zu rechtfertigen vermag. Konkret sei die Schweiz nur dann zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet, wenn das private Interesse an der Aufnahme oder Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse überwiege.
Entscheidend sei dabei, ob der Familiennachzug der einzige Weg sei, auf dem ein Familienleben gelebt werden könne (I.A.A. u.a. gegen das Vereinigte Königreich), beziehungsweise ob es auch zumutbar sei, dass die Familiengemeinschaft an einem anderen Ort als dem Konventionsstaat (etwa im Heimatsstaat) lebe (Sen gegen Niederlande). Weiteres Kriterium bilde der Umstand, ob die Familienmitglieder auf ein Familienleben im Gaststaat hoffen durften (Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Insbesondere bei Eheschliessungen, die erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland erfolgt sind, gehe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass keine legitime Hoffnung dafür bestehe. Es sei darüber hinaus mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vereinbar, wenn niedergelassene Ausländer*innen nach der Eheschliessung ihr Familienleben in einem anderen Staat führen müssen (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigtes Königreich).
Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit Oktober 2017 ist sie mit ihrem Ehemann zivilrechtlich verheiratet und lebt mit ihm und den gemeinsamen Töchtern in einem Haushalt zusammen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei nun von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszugehen, womit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Anwendung komme.
Jedoch habe die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Eheschliessung und der Geburt des zweiten Kindes gewusst, dass Kroatien für die Beurteilung ihres Asylantrages zuständig sei. Sie befinde sich in einer Situation, welche sie im Wissen um die geltenden Zuständigkeitsregelungen rechtswidrig und freiwillig herbeigeführt habe. Dem Ehepaar wäre es zumutbar gewesen – auch bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Kroatien – ein reguläres Ehevorbereitungsverfahren und eine Heirat zu vollziehen und sich danach um Familienzusammenführung zu bemühen. Da der Besuch der Kinder in Kroatien durch den Ehemann trotz seiner vorläufigen Aufnahme anhand eines Bewilligungsverfahrens möglich sei, könne der Kontakt im Sinne des Kindeswohls aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund sei der Eingriff in das Recht auf Familienleben durch die Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Kroatien verhältnismässig. Dadurch läge keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor, womit die Schweiz auch nicht durch ein Überstellungshindernis zu einem Selbsteintritt gemäss Artikel 17 der Dublin III-Verordnung gezwungen sei.
SEM muss humanitäre Gründe berücksichtigen
Trotz seiner Einschätzung, dass mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin keine Menschenrechtsverletzung vorliege, weist das Bundesverwaltungsgericht den Fall zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat für Migration zurück. Die Migrationsbehörde könne ein Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss der sogenannten Souveränitätsklausel auch dann behandeln, wenn gemäss der Dublin III-Verordnung eigentlich ein anderer Staat zuständig sei (Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-V; Art. 29a Abs. 3 AsylV). Dabei verfüge es über einen Ermessensspielraum: Namentlich können familiäre oder kulturelle Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel sprechen. Dadurch soll auch die Zusammenführung von Familien gewährleistet werden, für welche keine andere Dublin-Verordnung eine explizite Regelung vorsieht.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund seiner eingeschränkten Kognition nicht möglich selbst zu prüfen, ob das Staatssekretariat für Migration den Sachverhalt vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft hat. Da sich der Sachverhalt mit der Geburt der zweiten Tochter seit Erlass der angefochtenen Verfügung zudem massgeblich verändert und sich das Staatssekretariat bis anhin nicht zu einem allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen geäussert habe, müsse der Fall unter diesem Aspekt neu beurteilt werden.
Vermehrte Anwendung der Souveränitätsklausel
Problematisch bleibt jedoch, dass die vom Staatssekretariat für Migration im Rahmen der Souveränitätsklausel angewandten Kriterien undurchsichtig sind. Entsprechend gibt es Stimmen, die darauf drängen, mehr Transparenz zu schaffen: Die Zahl der Fälle, bei welchen die Subsidiaritätsklausel zur Anwendung kommt, sowie die Gründe für deren Anwendung, seien öffentlich zu machen.
Für die Asylsuchenden gestaltet es sich im Dublin-Verfahren ausserdem schwierig, die erforderlichen Nachweise für ihre Schutzbedürftigkeit anzubringen. Das liegt insbesondere daran, dass das Verfahren rasch abgewickelt wird und lediglich kurze Fristen gelten. Verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen verlangen daher eine Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums und damit einhergehend eine vermehrte Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweizer Behörden. Im vorliegend beurteilten Fall haben auch die Richter*innen diese Notwendigkeit erkannt. Nur durch Anwendung der Souveränitätsklausel kann ein grundrechtswidriger Dublin-Entscheid verhindert und die Wahrung der Einheit der Familie – eine internationale Verpflichtung der Schweiz – gewährleistet werden.
Die Haltung des Staatssekretariates für Migration veranschaulicht schliesslich einmal mehr, dass die vorläufige Aufnahme als zeitlich begrenzte «Ersatzmassnahme» für eine nicht vollziehbare Wegweisung gedacht ist und keinen eigenständigen Aufenthaltstitel darstellen soll. Dies, obwohl vorläufig aufgenommene Personen in der Realität oft dauerhaft in der Schweiz bleiben, da ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland auch nach vielen Jahren nicht zumutbar ist. Der Status, mit dem zahlreiche rechtliche und faktische Einschränkungen ver-bunden sind, wird aus diesem Grund immer wieder von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert.
Weiterführende Informationen
- Dublin-Verfahren: Urteil zum Recht auf Familienleben
Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, 3. Februar 2021 - Die Schweiz muss die Souveränitätsklausel endlich anwenden
Amnesty International Schweiz