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Die Schwelle für den Eintritt in die Hooligan Datenbank ist sehr viel tiefer als für den Austritt

12.12.2013

Gleich zwei Mal jährlich veröffentlicht das Bundesamt für Polizei statistische Momentaufnahmen zur Hooligan Datenbank. Leider werden jeweils keine Angaben zu den Eintritts- und Austrittsbedingungen dieser Datenbank gemacht. Diese Informationslücke wird im folgenden etwas näher angeschaut.

Wie gelangt jemand in die Hooligan-Datenbank?

In der Hooligan-Datenbank (HOOGAN) des Bundes werden Personen erfasst, die sich bei Sportveranstaltungen mutmasslich gewalttätig verhalten haben und gegen die deshalb eine Massnahme wie beispielsweise ein Stadionverbot verhängt wurde (Art. 24a Abs. 2 lit. c BWIS).

Der Nachweis von gewalttätigem Verhalten, welches zur Verhängung einer Massnahme führen kann, muss nicht in einem gerichtlichen Prozess erbracht werden. Vielmehr genügen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Hooligan-Konkordats neben gerichtlichen Urteilen eine polizeiliche Anzeige (lit. a), glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine (lit. b), Stadionverbote der Sportverbände oder –vereine (lit. c) oder Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde (lit. d).

Verordnete Massnahmen berechtigen Behörden gemäss Art. 16 lit. c des HOOGAN Bearbeitungsreglements bereits dann zur Eintragung einer Person in die Hooligan-Datenbank, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet und zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sportveranstaltung notwendig gewesen ist.

Im Ergebnis führt diese Regelung zur Aushebelung der Unschuldsvermutung. So kann ein Fan alleine aufgrund der Aussage eines Mitglieds des Sicherheitspersonals und ohne belastende Beweise mit einer Massnahme belegt und dann als Hooligan abgestempelt in der Datenbank erfasst werden.

Zu hohe Austrittshürden

Gemäss Art. 12 Abs. 1 VVMH bleiben erfasste Personen drei weitere Jahre nach Ablauf der ihnen auferlegten Massnahme in der Datenbank gespeichert. Diese Regelung erklärt, weshalb die Zahl der aktuell von der Hooligan-Datenbank als Gewalttäter abgestempelten weitaus geringer ist als in den Statistiken dargestellt: Von per Ende Januar dieses Jahres registrierten 1294 «Hooligans» sind aktuell nur 519 mit einer Massnahme belegt.

Pikant ist zudem, dass irrtümlich oder fälschlicherweise Eingetragene, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, vor Gericht ziehen und ihre Unschuld beweisen müssen, damit eine Löschung erfolgt. Diese Umkehr der Beweislast ist rechtsstaatlich hoch problematisch. Darüber hinaus zeigt sich in der Praxis, dass derartige Gerichtsverfahren für Betroffene oft erst nach Anrufung der Zweiten Instanz erfolgreich enden.

Besonders bedenklich ist auch die Tatsache, dass ein Freispruch in einem Strafverfahren nicht automatisch die Löschung aus der Datenbank bewirkt. So werden laut Aussage von Fedpol Personendaten insbesondere dann nicht gelöscht, wenn Betroffene aufgrund «strafrechtlicher Besonderheiten» freigesprochen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Freispruch in dubio pro reo (d.h. «im Zweifel für den Angeklagten») erfolgte. Zudem wird das Fedpol über Freisprüche oft gar nicht orientiert. Dies bedeutet, dass es wiederum an den Betroffenen liegt, eine Löschung zu erwirken.

Dokumentation

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