13.10.2010
Das Bundesgericht hat die im Hooligan-Konkordat vorgesehenen Massnahmen abgesegnet. Laut Gericht ist insbesondere der vorsorgliche Polizeigewahrsam gegen unbelehrbare Gewalttäter mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
In dem auf 2010 in Kraft getretenen Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen sind als Mittel im Kampf gegen Hooligans Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorgesehen. Zusätzlich wird der Polizei erlaubt, die Namen von Gewalttätern an Klubs und Stadionbetreiber weiterzuleiten.
Nur Polizeigewahrsam umstritten
Gegen den Konkordats-Beitritt des Kantons Zürichs gelangten mehrere Privatpersonen und Organisationen ans Bundesgericht, unter ihnen die demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich. Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung hat die Beschwerde an ihrer Beratung vom 13. Oktober 2010 nun abgewiesen.
Umstritten war unter den Richtern in Lausanne einzig die Anordung des Polizeigewahrsams. Eine Mehrheit von vier der fünf Richter kam schliesslich zum Schluss, dass diese Massnahme mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbaren ist.
Ultima Ratio
Laut Gericht ist davon auszugehen, dass der vorsorgliche Polizeigewahrsam nur angeordnet werden darf, wenn ein Rayonverbot oder eine Meldepflicht zuvor erfolglos geblieben sind. In diesem Fall sei der Polizeigewahrsam im Sinne der EMRK «zur Durchsetzung der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht» erforderlich.
Zu beachten sei weiter, dass der Polizeigewahrsam angekündigt werde und so im Einzelfall einer gerichtlichen Prüfung offen stehe. Einig waren sich die Richter darin, dass durch die vorgesehenen Massnahmen die Unschuldvermutung und die Versammlungsfreiheit betroffener Personen nicht verletzt wird.
Rayonverbote im Einzelfall prüfen
Was Rayonverbote betrifft, räumt das Gericht ein, dass damit das Problem von Gewalt an Sportanlässen nicht endgültig zu lösen ist. Als Gegenmassnahmen seien sie aber trotzdem geeignet. Ob ein Rayonverbot jeweils gerechtfertigt sei, müsse und könne im Einzelfall geprüft werden.
Unproblematisch sei, dass die Behörden den Organisatoren Stadionverbote gegen Personen empfehlen dürften, die bereits mit Gewalt in Erscheinung getreten seien. Betont wurde schliesslich, dass die Schweiz mit den Massnahmen nur ihren internationalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung von Hooliganismus nachkommt.
Das Eidg. Parlament hatte 2007 unter anderem mit Blick auf die Fussball-EM Massnahmen gegen Hooligans beschlossen, die wegen Zweifeln an der Zuständigkeit des Bundes aber bis Ende 2009 befristet wurden. Die Kantone schlossen deshalb das Konkordat, dem mittlerweile alle Kantone beigetreten sind.
- BGE 137 I 31 vom 13. Oktober 2010
auf bger.ch
Quelle: SDA