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Yacob Berhane gegen die Schweiz

22.02.2023

Mitteilung Nr. 872/2018, Urteil vom 28. April 2022

In seinem Entscheid vom 28. April 2022 kritisiert der Ausschuss gegen Folter (CAT) die Absicht der Schweiz, einen eritreischen Staatsangehörigen in sein Land auszuweisen, da er dort Gefahr läuft, gefoltert zu werden. Nach Ansicht des CAT würde die Schweiz mit der Abschiebung von Yacob Berhane gegen Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter verstossen.

Yacob Berhane wurde 1977 in Eritrea geboren und 1994 erstmals für eineinhalb Jahre und 1997 erneut zum Militärdienst eingezogen. Danach diente er bis 2000 während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien. Anschliessend wurde er der Fussballmannschaft der Polizei zugeteilt, für die er bis zu seinem Ausscheiden spielte. Anfang 2013 informiert Yacob Berhane seine Kollegen über die Operation «Forto», eine von 200 Soldaten angeführte Rebellion, der er seine Unterstützung ausspricht. Einige Wochen später wird er von zwei bewaffneten Personen entführt und zwei Tage lang verhört, geschlagen und in einem Haus festgehalten. Nach diesem Ereignis beschliesst er, das Land zu verlassen.

Im Jahr 2014 beginnt Berhane’s Asylverfahren in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnt sein Gesuch ab und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt diesen Entscheid. Die Behörden führten mehrere Gründe für die Ablehnung auf. Das SEM und das BVGer sind insbesondere der Ansicht, dass Yacob Berhane nicht als Deserteur betrachtet werden kann, da seine Demobilisierung seinem Exil vorausgeht, während diese in der Regel fünf oder zehn Jahre nach Beginn des Dienstes verordnet wird. Darüber hinaus halten die Schweizer Instanzen seine Aussage, dass er gefoltert worden sei, für unglaubwürdig. Schliesslich stellen sie fest, dass Yacob Berhane verneint, an öffentlichen politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Sie kommen daher zu dem Schluss, dass der Staat Eritrea den Beschwerdeführer nicht als politischen Gegner betrachten würde.

Um die Risiken aufzuzeigen, denen Personen ausgesetzt sind, die Eritrea illegal verlassen haben, stützt sich Yacob Berhane auf die Berichte der Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea aus den Jahren 2017 und 2019 sowie auf Entscheide des CAT (A. N. gegen die Schweiz), in denen die Situation dokumentiert wird. Das CAT unterstützt diese Argumentation und ist der Ansicht, dass es nicht möglich ist, das Risiko von Folter für diesen Beschwerdeführer auszuschließen. Somit würde die Schweiz mit seiner Ausweisung gegen Artikel 3 des Übereinkommens verstossen. Das CAT weist die Schweiz daher darauf hin, dass sie verpflichtet ist, auf die Abschiebung von Yacob Berhane zu verzichten.