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B.T.M. gegen die Schweiz

23.02.2023

Mitteilung 972/2019, Entscheid vom 11. November 2022

Der UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) ist der Ansicht, dass die von der Schweiz angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter der Vereinten Nationen verstösst. Zudem stellt der Ausschuss fest, dass das Asylverfahren des aus Simbabwe stammenden Rechtsanwalts an erheblichen Verfahrensfehlern litt.

Weil er 2019 politische Oppositionelle verteidigte, die Repressionen durch das Zanu-PF Regime erlebt hatten, wurde der Beschwerdeführer von den Behörden Simbabwes ins Visier genommen. Er wurde auf offener Strasse angegriffen, war Opfer einer versuchten Entführung und erhielt Todesdrohungen. Im Jahr 2019 floh er aus Simbabwe und stellte in der Schweiz einen Asylantrag. Das SEM lehnte den Antrag ab, was das BVGer bestätigte. Die Erzählung des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig eingeordnet. Nach dem Entscheid der Rückführung nach Simbabwe reichte der vom CSDM verteidigte Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde beim CAT ein. Er befürchtete, bei einer Inhaftierung in Simbabwe Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.

In seinem Entscheid bemängelt der CAT die voreilige und summarische Beurteilung der Argumente des Beschwerdeführers durch das SEM. Der Ausschuss stellt einen Verstoss gegen die Verfahrenspflicht fest, eine effektive, unabhängige und unparteiische Prüfung zu gewährleisten. Er argumentiert, dass das SEM ohne Authentifizierungsversuch die verschiedenen vorgelegten Beweise mit der Begründung zurückwies, dass es sich um leicht zu fälschende Gefälligkeitsdokumente handelt.

Der CAT verurteilt auch die Forderung nach Zahlung der Verfahrenskosten, obwohl sich der Beschwerdeführer in einer prekären finanziellen Situation befand. Dies verunmöglichte es ihm, sich an die Justiz zu wenden, um seine Beschwerde durch die Richter*innen des BVGer prüfen zu lassen. Der CAT kommt daher zum Schluss, dass die Rechtsmittel zur Anfechtung der Abschiebung nicht verfügbar waren. Er verlangt, dass die Schweiz den Asylantrag gemäss den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 3 des CAT erneut prüft.

Für das CSDM bestätigt dieses Urteil die Aufteilung der Beweislast zwischen der asylsuchenden Person und den Asylbehörden, sobald letztere mit vertretbaren Behauptungen konfrontiert sind. Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, müssen die nationalen Instanzen die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das beinhaltet eine Pflicht zur Durchführung von Beweiserhebungen, um Tatsachen zu ermitteln oder mögliche Zweifel an den behaupteten Risiken zu beseitigen.

In diesem Fall bezog sich der CAT auf seine frühere Rechtsprechung zur Schweiz (M.G. gegen die Schweiz).