07.12.2018
Mitteilung Nr. 811/2017, Urteil vom 7. Dezember 2018
Gemäss des UNO-Ausschusses gegen Folter verletzt der Entscheid der Schweiz, den Beschwerdeführer nach Eritrea rückzuführen, Artikel 3 der UNO-Folterkonvention (CAT). Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zum Militärdienst gezwungen würde, weshalb seine Abschiebung unzulässig sei. Der Ausschuss stützt sich in seinem Urteil eng auf den Bericht des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea.
Das Urteil ist einerseits richtungsweisend für alle Ausschaffung nach Eritrea und andererseits von grosser Wichtigkeit für die Garantie der Verfahrensrechte in der Schweiz. Während des gesamten Verfahrens beim Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte der Antragsteller nämlich keinen Anspruch auf Rechtsberatung und wurde nicht in seiner Muttersprache angehört.
Um seine Beschwerde richterlich beurteilen zu lassen, verlangte das Gericht vom Betroffenen zudem einen Kostenvorschuss. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation konnte er diesen nicht leisten und wurde so von dem ihm zustehenden Rekursverfahren ausgeschlossen. Anhand einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht konnte der Betroffene lediglich die von der Vorinstanz zusammengetragenen Fakten beurteilen lassen. Es war ihm damit nicht möglich die Risiken aufzuzeigen, denen er bei einer gewaltsamen Rückführung nach Eritrea ausgesetzt wäre. Der Gang ans Bundesverwaltungsgericht stellte laut dem Ausschuss gegen Folter deshalb auch keine effektive Rekursmöglichkeit dar.