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M.O. (2017)

20.06.2017

Beschwerde Nr. 41282/16
Keine Verletzung von Art.3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung)

Die Ausschaffung eines eritreischen Staatsangehörigen stellt keine Verletzung des Verbots der Folter oder der unmenschlichen Behandlung dar.