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Religionen, Flucht und Asyl

27.01.2023

Menschen die aufgrund ihrer Religion in ihrem Herkunftsland verfolgt werden und fliehen, können laut der Genfer Flüchtlingskonvention als «Flüchtlinge» anerkannt werden. Häufig ist in den Herkunftsstaaten die Religionsfreiheit eingeschränkt und Religionszugehörigkeit wird politisch instrumentalisiert, was die Verfolgung religiöser Menschen und Gruppen begünstigt.

Personen, die einer religiösen Minderheit angehören, können explizit wegen ihres individuellen Glaubens oder wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit verfolgt und benachteiligt werden. Diese Bedrohung kann von autoritären Staaten, Kriegsparteien, terroristischen sowie extremistischen Vereinigungen, anderen religiösen Gemeinschaften, gesellschaftlichen Gruppen oder Einzelpersonen und teilweise sogar der eigenen Familie der Betroffenen ausgehen. Weltweit sind in Staaten Christ*innen und Muslim*innen am häufigsten Formen von Verfolgung und Benachteiligung auf sozialer und politischer Ebene ausgesetzt.

Die begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit kann auf verschiedenen Formen von Gewalt beruhen, so etwa auf körperlichen Angriffen, willkürlichen Verhaftungen, Nötigungen, Drohungen bis hin zu Entführungen und Tötungen sowie auf Beschädigungen und der Zerstörung von Gebetsstätten, Friedhöfen und des kulturellen Erbes. Des Weiteren gehören Eingriffe wie Zwangsbekehrung, Zwangsheirat und erzwungene Verhütung sowie Einschränkungen des Zugangs zu Staatsbürgerschaft, Wahlämtern, Arbeit, Bildung, Gesundheits- und Verwaltungsdienstleistungen dazu. Verbale Äusserungen wie Hassreden – online und offline – sowie Aufwiegelung zur Gewalt können ebenfalls zur begründeten Furcht vor Verfolgung beitragen.

Staatliche Einschränkungen von religiösen Menschen und Gemeinschaften

Ein häufiger Faktor für die Flucht aus religiösen Gründen ist auch, dass im Heimats-, Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat die Religionsfreiheit nicht gewährleistet wird. Diese ist in einem Drittel der Länder weltweit gefährdet oder eingeschränkt, wovon über 5 Milliarden Menschen betroffen sind.

Das Pew Research Center untersucht jährlich die weltweiten staatlichen Einschränkungen von Religionsgemeinschaften und religiösen Menschen. Im Jahr 2019 kannten 29 Prozent der 198 untersuchten Länder starke oder sehr starke staatliche Einschränkungen von bestimmten Religionsgemeinschaften. In 82 Prozent der Länder hat der jeweilige Staat in religiöse Angelegenheiten eingegriffen, indem bestimmte Praktiken verboten, der Zugang zu religiösen Stätten verwehrt, die Erlaubnis für religiöse Aktivitäten oder Gebäude nicht erteilt oder religiöse Symbole und Kleidungsstücke wie Gesichtsschleier verboten wurden. Auch in der Schweiz wurden Einschränkungen von bestimmten Religionsgemeinschaften dokumentiert.

Gemäss dem Pew Research Center wiesen 2019 ganze 91 Prozent aller untersuchten Länder mindestens einen Fall von Bedrohung und Diskriminierung religiöser Gruppen und Personen durch staatliche Akteur*innen auf. Dazu gehören sämtliche Vorfälle, welche das Leben oder die Praxis religiöser Gruppen oder Personen erschweren, seien es sprachliche Äusserungen oder physische Auseinandersetzungen, und an welchen staatliche Akteur*innen wie Politiker*innen beteiligt sind. Der UNO-Berichterstatter für Religionsfreiheit beobachtete während der Covid-19-Pandemie zusätzliche staatliche Einschränkungen, welche nur bestimmte religiöse Minderheiten betrafen. So wurde etwa in Sri Lanka die Kremation für an Covid-19 Verstorbene obligatorisch, was Muslim*innen vor Ort eine religionskonforme Bestattung verunmöglichte.

Schliesslich wurde in 48 Prozent der untersuchten Länder mindestens einmal der Einsatz von staatlicher Gewalt gegenüber religiösen Gruppen rapportiert. Dazu gehören die Beschädigung von Eigentum, Verhaftungen, physische Gewaltanwendungen, Vertreibungen und Tötungen. Über 10’000 Fälle von staatlicher Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten wurden 2019 in Myanmar, Sudan, Syrien und China verzeichnet.

Gemäss dem Europäischen Parlament kennen oder planen weltweit über 70 Länder Gesetze, welche Strafen – bis hin zur Todesstrafe – für Blasphemie, Abwendung von einer Religionszugehörigkeit oder Konversionen vorsehen. Zum einen können die Gesetze gegen Blasphemie den Schutz von Religionsgemeinschaften und von religiösen Gefühlen von Einzelpersonen zum Ziel haben, zum anderen werden in bestimmten Ländern unter dem Deckmantel dieser Vorschriften auch religiöse Minderheiten verfolgt. Die Strafbarkeit von Äusserungen, welche religiöse Gefühle verletzen können, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt. Auch die Schweiz kennt Geldstrafen für Beschimpfung und Verspottung der «Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott» (Art. 261 StGB). Die Legitimität dieser Strafnorm wird in der Schweiz immer wieder diskutiert. 2018 wurde mit einer Motion auch die Aufhebung dieser Strafnorm gefordert, der Bundesrat sprach sich jedoch für die Beibehaltung des Artikels aus, mit dem Verweis auf den einzigartigen Schutzbereich religiöser Gefühle «um das friedliche Zusammenleben der Religionen zu gewährleisten».

Instrumentalisierung religiöser Zugehörigkeit und diskriminierende Narrative

Nicht selten wird religiöse Zugehörigkeit für nationalistische Zwecke instrumentalisiert, etwa indem die Ablehnung der staatlichen Religion als Illoyalität und die Zugehörigkeit zu davon abweichenden religiösen Gemeinschaften als Vorwand für Verfolgung genutzt wird. Der UNO- Sonderberichterstatter für Religionsfreiheit berichtet im März 2022, dass staatliche und nichtstaatliche Akteur*innen oft bewusst auf in der Gesellschaft bestehende Vorurteile und Ungleichheiten bezüglich der Religion zurückgreifen und diese mit der Stigmatisierung und Diskriminierung von Minderheiten während Krisen vermischen, um sich selber und ihre Handlungen zu rechtfertigen. Die Übergewichtung der Rolle von Religion wird auch von Konfliktparteien gerne genutzt, um ausgewählte Narrative aufzubauen und ihre eigene Agenda voranzutreiben.

Auch im Zusammenhang mit Covid-19 wurden viele Falschinformationen verbreitet, welche religiöse Minderheiten als Sündenböcke ins Zentrum stellten. Beispielsweise wurde in Pakistan die Minderheit der Hazara Shi’a für die Verbreitung von Covid-19 verantwortlich gemacht und vom Staat gesonderten Einschränkungen unterworfen. In Indien wurden von rechten Politiker*innen auf sozialen Medien bewusst muslimische Minderheiten für die Verbreitung des Corona-Virus verantwortlich gemacht, was zu einer Zunahme an Attacken auf muslimische Glaubensangehörige führte. Auch antisemitische Äusserungen und Verschwörungstheorien nahmen – insbesondere in Europa und in der Schweiz – im Verlauf der Pandemie stark zu.

Mehrfachdiskriminierung bei religiöser Verfolgung

Im Zusammenhang mit den weltweit zunehmenden Konflikten und Krisen werden religiöse Minderheiten häufig zusätzlich benachteiligt, wobei ihre religiöse Identität dabei nicht die Hauptrolle spielen muss. Gründe für die gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten beinhalten oftmals eine von den Verfolger*innen wahr- oder angenommene Andersartigkeit. Sodann können durch Zuschreibungen auch Personen verfolgt werden, welche ihre Lebensform selbst nicht als religiös bezeichnen würden, deren Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft von aussen jedoch vermutet wird.

Ausserdem können bereits bestehende soziale und ökonomische Benachteiligungen von religiösen Minderheiten in Konfliktsituationen zunehmen und somit die Verletzlichkeit dieser Personen verstärken. Dabei sind Angehörige religiöser Minderheiten oft von Mehrfachdiskriminierung betroffen. Beispielsweise können Personen aufgrund ihres Geschlechts stärker von religiöser Verfolgung betroffen sein, weil es Kleidungsvorschriften oder gesundheitsschädliche Praktiken gibt, die auf ein bestimmtes Geschlecht ausgerichtet sind.

Bedeutung der Religionszugehörigkeit im Asylverfahren

In der Genfer Flüchtlingskonvention werden Personen als «Flüchtlinge» bezeichnet, die sich «aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer «Rasse»*, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen». Fliehen Personen aus Angst vor Verfolgung wegen ihrer Religion, wird bei der Feststellung der Fluchteigenschaft von den Migrationsbehörden überprüft, ob die religiösen Überzeugungen und Praktiken für eine asylsuchende Person wesentlich und unverzichtbar sind. Dabei darf die individuelle Nachvollziehbarkeit dieser Haltungen und Handlungen keine Rolle spielen. Von asylsuchenden Personen darf nicht erwartet werden, dass sie ihre Religion nur im privaten Umfeld praktizieren, um im Herkunftsland möglicher Verfolgung zu entgehen. Das wurde auch von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes bestätigt.

Laut der Genfer Flüchtlingskonvention müssen Personen Asyl erhalten, sobald eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. In der Schweizer Auslegepraxis werden jedoch strengere Praktiken verfolgt, welche nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar sind. So müssen Personen, die vor religiöser Verfolgung fliehen, in der Schweiz zur Anerkennung der Fluchteigenschaft nachweisen, dass sie individuell verfolgt werden. Die reine Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, welche im Herkunftsland verfolgt wird, genügt noch nicht als individueller Verfolgungsgrund. Dieser Nachweis ist deshalb für viele Personen auf der Flucht fast unmöglich zu erbringen, und sie erhalten in der Schweiz nur eine vorläufige Aufnahme.

Auch Personen mit subjektivem Nachfluchtgrund erhalten in der Schweiz nur eine vorläufige Aufnahme und kein Asyl. Als subjektiver Nachfluchtgrund zählt der Übertritt zu einer im Herkunftsland verfolgten Religionsgemeinschaft, wenn dieser erst nach Verlassen des Herkunftslandes erfolgt ist. Ausserdem verstösst die Schweiz auch bei Personen mit religiösen Fluchtgründen regelmässig gegen das Non-Refoulement-Prinzip und versucht Personen in Staaten auszuweisen, in welchen sie begründeter Furcht vor Verfolgung, Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt werden (zum Beispiel D.Z. gegen die Schweiz). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kritisierte die Schweiz zudem dafür, ungenügende Abklärungen durchzuführen und widersprüchliche Entscheide zu fällen, womit sie Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe.

* Menschenrassen existieren nicht. Das Konzept von angeblichen, naturgegebenen Menschenrassen wurde sozial konstruiert und ist Kern der rassistischen Ideologie und wissenschaftlich unhaltbar. Der Begriff «Rasse» wird in Anführungszeichen geschrieben, um die soziale Konstruktion des Begriffs hervorzuheben und eine Analyse struktureller Ungleichheit und Diskriminierung zu ermöglichen.

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