20.01.2022
Das Bundesgericht hat die Löschung der DNA-Profile und Fingerabdrücke dreier Klimaaktivist*innen angeordnet, welche 2019 eine Bankfiliale in Basel verbarrikadiert hatten. Die ergriffenen Massnahmen seien unverhältnismässig gewesen und hätten die persönliche Freiheit wie auch die informationelle Selbstbestimmung der Protestierenden verletzt. Zudem könnten diese Massnahmen eine abschreckende Wirkung entfalten, was mit der Meinungsäusserungsfreiheit nicht zu vereinbaren sei.
Im Sommer 2019 wurden im Rahmen der Klima-Aktionstage mehrere Klimaaktivist*innen von der Polizei festgenommen, weil sie am Aeschenplatz in Basel eine Bankfiliale mit Ästen und Kohle verbarrikadiert hatten. Dabei wurden ihre Fingerabdrücke abgenommen und ihre DNA-Profile erfasst. Das Bundesgericht beurteilte dieses Vorgehen im April 2021 als unverhältnismässig. In drei Urteilen erinnert das Gericht die kantonalen Behörden daran, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung nur unter strengen Voraussetzungen zur Anwendung kommen dürfen.
Das Bundesgericht sendet mit seinen Urteilen ein wichtiges Signal. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sind in den letzten Jahren in der Schweiz wie auch weltweit immer mehr unter Druck geraten. Da diese Menschenrechte für eine funktionierende Demokratie und die Gewährleistung aller anderen Menschenrechte unerlässlich sind, bedürfen sie jedoch besonderem Schutz.
Unverhältnismässige Erfassung erkennungsdienstlicher Daten
In drei Urteilen vom 22. April 2021 (1B_286/2020, 1B_294/2020; 1B_287/2020, 1B_293/2020; 1B_285/2020) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Erfassung von Fingerabdrücken und DNA-Profilen der beschwerdeführenden Aktivist*innen unverhältnismässig gewesen war.
Die Aktivist*innen sind verdächtigt worden, rund um die Liegenschaft einer Bank-Filiale mit Kohlestücken Parolen angebracht, Überwachungskameras abgeklebt und Zugänge blockiert zu haben. Nachdem sie der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Geländes nicht nachgekommen waren, wurden sie vorläufig festgenommen. Die Basel-Städter Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diensterschwerungen. Hierbei ordnete sie die Erstellung eines DNA-Profils der Aktivist*innen an.
Hiergegen haben die Betroffenen beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung eingelegt. Das Kantonsgericht ordnete die Zerstörung der DNA-Profile von zwei der drei Aktivist*innen an. Aufgrund einer Vorverurteilung wegen Landfriedensbruch beurteilten die Richter*innen die Massnahme im Fall der dritten Person als verhältnismässig. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie ähnlich schwerwiegende Handlungen im Rahmen ihres Aktivismus bereits begangen habe oder wieder begehen werde.
Die drei Aktivist*innen reichten daraufhin Beschwerden beim Bundesgericht ein: Nicht nur das verbleibende DNA-Profil, sondern auch die Fingerabdrücke sollten aus der Datenbank der Strafbehörde gelöscht werden. Die Beschwerden wurden nun von den Richter*innen in Lausanne gutgeheissen und die Vernichtung der Fingerabdrücke und des DNA-Profils angeordnet.
Die Zulässigkeit von Fingerabdrücken und der DNA-Profilerstellung
Die Strafprozessordnung (StPO) erlaubt die Erstellung von DNA-Profilen einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 255 Abs. 1 Ziff. a StPO). Genauer gesagt ist die Erstellung eines solchen Profils zulässig, um Verdächtige von bisher unbekannten oder noch nicht begangenen Verbrechen oder Vergehen im Hinblick auf mögliche zukünftige Straftaten zu identifizieren (Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 Ziff. a und Art. 259 StPO; Art. 1 Abs. 2 Ziff. a und Art. 16 DNA-Profil-Gesetz).
Die Bestimmungen zur DNA-Profilerstellung gelten gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 Abs. 1 StPO), was die Entnahme von Fingerabdrücken umfasst. Im Unterschied zu DNA-Profilen können Fingerabdrücke aber auch bei Übertretungen angeordnet werden.
Trotzdem sind der Anwendung dieser Bestimmungen Grenzen gesetzt: Die Zwangsmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zudem müssen Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend eingesetzt werden (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Kein Hinweis auf zukünftige Straftaten
Im Urteil zur verbleibenden DNA-Profilerstellung äussert das Bundesgericht Bedenken, ob die vorgeworfenen Straftaten die erforderliche Schwere aufweisen, um die ergriffenen Zwangsmassnahmen als verhältnismässig zu rechtfertigen. Es betont, dass der beschwerdeführenden Person «keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen» werden, sondern lediglich «Delikte gegen die öffentliche Ordnung bzw. den öffentlichen Frieden».
Gemäss den Richter*innen gibt es zudem keine Anhaltspunkte, «dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Deliktsschwere erreichen könnten», die für die Verhältnismässigkeit der Massnahmen vonnöten wäre. Zwar anerkennt das Gericht, dass eine Vorstrafe einen Anhaltspunkt für die Verhältnismässigkeit liefern kann. Eine Vorstrafe sei aber nur eines von vielen Kriterien, die es in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen gelte.
Im vorliegenden Fall war die beschwerdeführende Person vorbestraft, weil sie an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen hatte, an der es zu Gewaltausübungen kam. Ihr persönlich wurde aber lediglich die Teilnahme an dieser Demonstration vorgeworfen und keine persönliche Gewaltbereitschaft. Laut der Vorinstanz liefert die Tatsache, dass die beschwerdeführende Person für die Klima-Aktion extra mit dem Zug bis nach Basel gereist war, einen zusätzlichen Anhaltspunkt für ihre weitere Straffälligkeit. Zudem sah das Basler Appellationsgericht einen Hinweis auf mögliche vergangene oder zukünftige Straftaten darin, dass sich die beschwerdeführende Person trotz polizeilicher Aufforderung nicht vom Gelände entfernte. Diesen Rückschluss erklärt das Bundesgericht für ungültig. Schliesslich sei auch die Vermutung, die beschwerdeführende Person bewege sich in einer militanten Szene, rein spekulativ. Damit seien die angeordneten Zwangsmassnahmen nicht erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel – die Aufklärung und Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere – zu erreichen.
«Fichierung» bei friedlichen Aktionen unverhältnismässig
Gemäss Bundesgericht ist der Abschreckungseffekt («chilling effect»), welcher die Zwangsmassnahmen – und das damit einhergehende Gefühl der «Fichierung» – hervorrufen, nicht von der Hand zu weisen. Die Furcht vor negativen Konsequenzen dürfe Menschen nicht von der Ausübung der eigenen Rechte abhalten. Schliesslich sei die systematische Registrierung von Personen, die friedlich von ihrem Recht auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen, nie verhältnismässig.
Im Gegensatz dazu könne der «chilling effect» im Falle gewalttätiger Demonstrationen gar wünschenswert sein. Die in Frage stehende Demonstration könne aber nicht als solche bezeichnet werden, da ihr kein gewalttätiger Zweck zugrunde lag – selbst wenn gewissen Schäden verursacht wurden. Das Bundesgericht hält fest, dass bei friedlichen Protestaktionen «nicht mehr von einem vernünftigen Verhältnis der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gesprochen werden» kann; und zwar völlig unabhängig von der Schwere des erfolgten Grundrechtseingriffes.
Nicht zuletzt sind weder die DNA-Profile noch die Fingerabdrücke erforderlich, um die konkreten Delikte abzuklären. Es ist unbestritten, dass die Betroffenen an der Demonstration teilgenommen haben. Zudem wurden auf beschäftigten Gegenständen keine Spuren sichergestellt.
Das Bundesgericht kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass die DNA-Profilerstellung und die Entnahme von Fingerabdrücken in den vorliegenden Fällen unverhältnismässige Massnahmen darstellen: Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der beschwerdeführenden Personen sei höher zu gewichten als die Aufklärung und Verhinderung der vorliegenden Straftaten. Diese beeinträchtigten die öffentliche Sicherheit, wenn überhaupt, nur in geringem Ausmass – während gleichzeitig ein weitreichender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung friedlich demonstrierender Personen vorliege.
Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
In seinen Urteilen anerkennt das Bundesgericht, dass die Vermeidung künftiger wie auch die Aufklärung bereits begangener Straftaten im öffentlichen Interesse liegen und die DNA-Profilerstellung sowie die Entnahme von Fingerabdrücken geeignete Mittel zur Wahrung dieser Interessen darstellen (vgl. 1B_685/2011; 1B_693/2011). Doch das Gericht konkretisiert auch deren Grenzen: Die routinemässige Erstellung dieser Zwangsmassnahmen ist verboten, da sie die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der informationellen Selbstbestimmung einschränken. Die besagten friedlichen Kundgebungen stehen darüber hinaus unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Erstellung eines DNA-Profils oder die Entnahme von Fingerabdrücken im Hinblick auf mögliche zukünftige Straftaten ernsthafte und konkrete Hinweise voraussetzt und die Straftaten von einer gewissen Schwere sein müssen. Nur so könne dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen werden (BGE 145 IV 263). In einem jüngeren Urteil aus dem Jahr 2019 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass etwa das Verhalten oder auch Persönlichkeitsstörungen ernsthafte und konkrete Hinweise dafür liefern können, dass die Erstellung eines DNA-Profils gerechtfertigt ist. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer wegen Drohung, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und eventuell Hausfriedensbruch in einem Strafverfahren.
Das Bundesgericht hat sich wiederholt gegen das systematische Anlegen von DNA-Profilen ausgesprochen: In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2014 beurteilten die Bundesrichter*innen die Praxis der Berner Strafverfolgungsbehörden – DNA-Entnahme und -Profilerstellung ohne Einzelfallprüfung – als nicht gesetzeskonform. Im Jahr 2015 rügte das Gericht die Berner Polizei erneut für die systematische Erstellung von DNA-Profilen.
Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht zuletzt in der Corona-Pandemie zunehmen unter Druck geraten. Darüber hinaus gerät der politische Aktivismus auch anderweitig, etwa durch das neue Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT), ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Die systematische Registrierung politisch aktiver Personen, die von ihren Grundrechten Gebrauch machen, ist in keinem Fall zulässig. Es bleibt zu hoffen, dass die Urteile des Bundesgerichtes die kantonalen Behörden an ihre Pflichten zum Schutz der Grund- und Menschenrechte erinnern.