15.10.2015
Die Praxis der Bernischen Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit DNA-Proben ist bundesrechtswidrig. Dies hat das Bundesgericht in einem Urteil, das am 23. Dezember 2014 publiziert wurde, festgestellt. Das Urteil ist bedeutsam, weil es die Ermittlungsbehörden anhält, beim Sammeln von DNA-Proben aus präventiven und ermittlungstechnischen Gründen mit Augenmass vorzugehen und wichtige Grundsätze einzuhalten.
Inwiefern dieses Urteil umgesetzt wird, muss sich erst noch zeigen. Denn ein weiteres Bundesgerichtsurteil von Ende August 2015 zeigt auf, dass die Berner Ermittlungsbehörden ihre Vorgehensweise beim Sammeln und Anlegen von DNA-Proben und –Profilen offensichtlich noch nicht geändert haben.
Sachverhalt des Urteils von 2014
Während des Asylsymposiums an der Universität Bern stürmten am 30. Januar 2013 vier Aktivisten/-innen den Vortragssaal und deponierten Mist auf den Tischen. Die Polizei nahm die Personalien der Aktivisten/-innen beim Verlassen der Universität auf. Die Angehaltenen verweigerten jede weitere Aussage.
Die Kantonspolizei verbrachte die Aktivisten/-innen auf den Polizeiposten und verständigte die Staatsanwaltschaft telefonisch, die Festgenommenen hätten eine Sachbeschädigung begangen und könnten für weitere Straftaten in Frage kommen. Bei einer der angehaltenen Personen hatte die Polizei unterdessen ein Informationsblatt über eine Aktion während einer anderen ähnlichen Konferenz sichergestellt.
Die Staatsanwaltschaft ordnete mündlich eine erkennungsdienstliche Erfassung an. Die Kantonspolizei veranlasste zudem eine DNA-Entnahme per Mundhöhlenabstrich von den vier Festgenommenen, die Analyse des Materials sowie das Anlegen von DNA-Profilen.
Eine der Aktivistinnen legte gegen diese von der Polizei durchgeführten Zwangsmassnahmen Beschwerde ein. Das Bernische Obergericht wies diese Beschwerde am 23. Juni 2014 ab.
Was ist ein DNA-Profil?
Ein DNA-Profil enthält ausgewählte genetische Informationen über eine Person. Es wird auch genetischer Fingerabdruck genannt. Das DNA-Profil wird nach der Analyse einer DNA-Probe von den Ermittlungsbehörden erstellt und im DNA-Informationssystem des Bundes registriert. Die Ermittlungsbehörden vergleichen das DNA-Profil einer Person mit bereits registrierten DNA-Profilen von Unbekannten. Letztere gelangen in die Bundes-Datenbank, wenn die Ermittlungsbehörden bei anderen Gelegenheiten, etwa an einem Tatort, Spuren sichergestellt haben. Das Abgleichen von verschiedenen DNA-Profilen kann somit zur Aufklärung eines Verbrechens führen.
Wird das DNA-Profil einer Person in der zentralen DNA-Datenbank registriert, so bedeutet dies, dass es bei künftigen Verbrechen jedes Mal mit den Tatortspuren abgeglichen wird, um einen möglichen Täter oder Täterin zu identifizieren. Das Registrieren der DNA in einer Datenbank beeinträchtigt im Gegensatz zur einfachen DNA-Entnahme das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in erheblicher Weise. Wird ein DNA-Profil erstellt, bedeutet dies immer einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person (Art. 13 Abs. 2 BV Schutz der Privatsphäre). Das DNA-Profil-Gesetz unterscheidet deshalb zwischen der Entnahme einer DNA und dem Anlegen eines DNA-Profils. Es regelt unter anderem genau, wann der genetische Fingerabdruck einer Person archiviert werden darf (Art. 11 DNA-Profilgesetz).
Das höchstrichterliche Urteil
Das Bundesgericht gab im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin Recht und rügte die Bernischen Strafverfolgungsbehörden in mehrfacher Hinsicht. Gemäss dem Gericht waren die Ereignisse, die zur Festnahme der Beschwerdeführerin führten, hinsichtlich Ablauf und Beteiligung bekannt. Weder die erkennungsdienstliche Erfassung (Fingerabdruck, Foto, körperliche Merkmale) noch die Entnahme der DNA-Probe und die Profilerstellung waren deshalb zur Klärung der unmittelbaren Anlasstat notwendig. Die Zwangsmassnahmen liessen sich auch nicht mit anderen, möglicherweise von der Beschwerdeführerin begangenen oder noch zu begehenden Straftaten begründen. Nach Ansicht der Bundesrichter/innen fehlte es «offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten».
Die generelle Weisung ist rechtswidrig
Darüber hinaus hält das Bundesgericht fest, dass die Polizei die Erstellung des DNA-Profils nicht selbst anordnen durfte. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, bei Probe-Entnahmen generell die Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils vorzunehmen, ist gemäss Bundesgericht «in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig». Art. 255 StPO ermöglicht demnach selbst bei einem hinreichenden Tatverdacht nicht in jedem Fall und routinemässig die Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn generell deren Analyse. Erforderlich sei eine Prüfung des Einzelfalls. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft hebe die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profilerstellung faktisch auf.
Das Bundesgericht hiess aus diesen und weiteren Gründen die Beschwerde gut und wies den Fall zur Neubeurteilung an das Bernische Obergericht zurück.
Bern erneut unter Beschuss
Humanrights.ch sowie die Demokratischen Jurstinnen und Juristen Bern (DJB) haben den wegweisenden Entscheid von 2014 sowohl aus menschenrechtlicher als auch aus rechtsstaatlicher Sicht begrüsst, da er der übermässigen Datenerhebung Einhalt gebieten sollte.
Doch das sollte noch nicht das Ende der Geschichte sein. Denn am 20. August 2015 wurden die Berner Ermittlungsbehörden vom Bundesgericht erneut wegen ihrer Praxis der DNA-Entnahme und –Profilerstellung zurechtgewiesen. Diesmal handelte es sich um einen jungen Mann, der zum Zeitpunkt der Festnahme 2014 18-jährig war. Er hatte an der Kasse einer Tankstelle Polizisten beleidigt, worauf er auf den Polizeiposten vorgeladen wurde. Dort wurde ihm mit der Erlaubnis der Bernischen Strafverfolgungsbehörden per Zwangsmassnahme die DNA entnommen und in der Datenbank des Bundes gespeichert. Der junge Mann hat eine Beschwerde eingereicht und vor dem Kantonsgericht Recht bekommen. Die Polizei und die Ermittlungsbehörden des Kantons Bern haben ihrerseits die Beschwerde ergriffen und sind bis vor Bundesgericht gegangen, welches jedoch am 20. August 2015 das Vorgehen verurteilt hat und verlangte, das DNA-Profil des jungen Mannes aus der nationalen Datenbank zu entfernen. Mit dem Verweis auf die Ähnlichkeit des Falles mit dem Urteil von 2014 betonte das Bundesgericht, die systematische Anlegung von DNA-Profilen sei inakzeptabel. Die DNA-Entnahme und –Profilerstellung verletzen Grundrechte – etwa Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der BV sowie Art. 8 der EMRK – und müssen daher in jedem Fall einzeln geprüft werden. Eine Einzelfallprüfung, die in diesem Fall das junge Alter sowie die Auswirkungen einer Aufnahme in die Datenbank auf die Zukunft des Mannes hätte berücksichtigen müssen.
Wann ändern die Behörden ihre Vorgehensweise?
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in dieser Frage eindeutig. Nun müssten nur noch die Berner Behörden ihre Arbeitsweise anpassen. Wie humanrights.ch bereits 2014 feststellte und nach dem aktuellen Urteil umso mehr bedauert, wurden in dieser Hinsicht keinerlei Fortschritte erzielt. Zwar trat am 20. April 2015 eine Richtlinie in Kraft, die festlegt, dass von nun an nur noch die Staatsanwaltschaft dazu befugt ist, die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Doch ein Kommentar von Christoph Scheurer im „Bund“ macht deutlich, dass der Weg noch lang und steinig ist. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft versicherte, sie hätten die Lehren der Bundesgerichtsurteile gezogen und ihre Praxis geändert. Dabei verweist er auf eine interne Weisung, welche einen Katalog von Delikten vorsieht, bei denen regelmässig ein DNA-Profil erstellt wird. Auf eine DNA-Probe wird nur dann verzichtet, «wenn die Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte». Mit anderen Worten, die Vorgehensweise der Berner Behörden bleibt meilenweit von der verlangten Einzelfallprüfung und der vom Bundesgericht geforderten Zurückhaltung entfernt.
Dokumentation
- BGer 6B_718/2014
Bundesgerichtsruteil vom 10. Dezember 2014 im Wortlaut - BGer 1B_111/2015
Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2015 im Wortlaut - Bundesgericht: Keine DNA-Proben auf Vorrat
Medienmitteilung Demokratische Juristinnen und Juristen Bern (djb), 23. Dez.2014 - DNA-Proben: Bundesgericht rügt Polizei
Der Bund, 24. Dezember 2014 - Bundesgericht weist erneut Berner Polizei in die Schranken
Der Bund, 2. September 2015