31.01.2014
Das Bundesgericht hält fest, dass ein Anspruch auf Nothilfe im Sinne der Bezahlung der Krankenkassenprämien nicht an die Bedingung geknüpft werden darf, dass die begünstigte Person in einer kantonalen Unterkunft wohnen muss, wenn sie bezüglich Obdach nicht bedürftig ist. Dies bedeutet, dass nur Nothilfe zu leisten ist, soweit tatsächlich eine Bedürftigkeit besteht.
Weiter muss eine Arbeitsbewilligung erteilt werden, wenn nach sehr vielen Jahren (konkret: 15 Jahre nach der Einreise) nicht mehr mit dem Vollzug des Wegweisungsentscheides innerhalb absehbarer Zeit gerechnet werden kann und der Beschwerdeführer den Vollzug der Wegweisung nicht bewusst weiter verzögert.
- BGE 138 I 246 vom 26. April 2012
auf bger.ch - BGE 138 V 310 vom 21. August 2012
auf bger.ch - Bezahlung der Krankenkassenprämien und Arbeitsbewilligung bei Nothilfe
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 31. Oktober 2012