11.05.2005
Vorläufig aufgenommene Ausländer dürfen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts bei der Festsetzung ihrer Sozialhilfe gleich wie Asylbewerber und damit schlechter behandelt werden als die übrigen Sozialhilfeempfänger. Zu beurteilen war in Lausanne der Fall einer sechsköpfigen Grossfamilie im Kanton Basel-Landschaft, der nach Abweisung des Asylgesuchs und vorläufiger Aufnahme gemäss kantonaler Asylverordnung ein Betrag von 2252 Franken zusteht. Gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe herausgegebenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) erhalten andere Sozialhilfeempfänger in analoger Situation einen Betrag von 2940 Franken.
[Rz 1] Laut dem einstimmig gefällten Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung befinden sich vorläufig aufgenommene Ausländer und Asylbewerber in einer vergleichbaren Situation. Wohl kann die vorläufige Aufnahme für zwölf Monate verfügt und unter Umständen sogar verlängert werden, doch sobald eine Ausweisung oder eine Wegweisung möglich ist, wird die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Daher dürfen solche Ausländer gestützt auf die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen im Ausländergesetz (Art. 14 c) und im Asylgesetz (Art. 82) gleich behandelt werden wie Asylbewerber, wenn sie mit Geldleistungen und nicht (mehr) mit Sachleistungen unterstützt werden. Solange die Unterstützung über dem grundrechtlichen Minimum an Überlebenshilfe gemäss Bundesverfassung (Art. 12) liegt, braucht die Höhe der Leistungen nicht in einem formellen Gesetz festgelegt zu werden.
[Rz 2] Die ungleiche Behandlung von vorläufig aufgenommenen Ausländern und anderen Sozialhilfeempfängern verletzt nach Auffassung des Bundesgerichts im Übrigen weder das Diskriminierungsverbot noch das Gebot der Rechtsgleichheit. Ausdrücklich offen bleibt im Urteil, «ob eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte, wenn die vorläufige Aufnahme bereits mehrere Jahre gedauert hat und ein Vollzug der Wegweisung weiterhin nicht absehbar ist, so dass der Gesichtspunkt der Integration letztlich doch Bedeutung erlangt».
- BGE 130 I 1
- Ungleiche Sozialhilfe,
Markus Felber, NZZ vom 17. Dez. 2003