19.05.2021
Das Parlament hat eine Änderung im Zivilgesetzbuch zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare angenommen. Damit holt die Schweiz in Sachen Gleichberechtigung einiges an Boden auf: Homosexuelle Paare sollen in Zukunft dieselbe eheliche Bindung eingehen können wie Personen in einer heterosexuellen Partnerschaft. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch sehen sich homosexuelle Menschen in der Schweiz weiterhin mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. An erster Stelle steht dabei das Referendum gegen die Ehe für alle, über welches die Stimmbevölkerung im September 2021 entscheidet.
Im Dezember 2020 hat die Bundesversammlung beschlossen, gleichgeschlechtlichen Paaren endlich den Zugang zur Ehe zu ermöglichen. Die beiden Räte einigten sich auf eine Revision des Zivilgesetzbuches, die Homosexuellen nicht nur das Recht auf Eheschliessung einräumt, sondern auch die erleichterte Einbürgerung ihrer Partner*innen, die gemeinsame Adoption sowie die Nutzung von Samenspenden zugesteht. Die Einführung der eingetragenen Partnerschaft im Jahre 2007 ermöglichte gleichgeschlechtlichen Paaren zwar ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben, jedoch galt die Institution aufgrund verbleibender Unterschiede als schlechter Verschnitt der Ehe. Dank den jüngsten Entwicklungen soll nun aber auch die Schweiz in der Lage sein, einen besseren Rechtsschutz für Regenbogenfamilien zu gewährleisten. Nichtsdestotrotz sind zur Bekämpfung der Diskriminierung von homosexuellen Personen noch grosse Anstrengungen zu Unternehmen. Ein Update über die Entwicklung der Ehe für alle in der Schweiz.
Der Gesetzesentwurf kommt vor die Stimmbevölkerung
Das Geschäft «Ehe für alle» basiert auf einer parlamentarischen Initiative, welche im Jahr 2013 von der Grünliberalen Partei (GLP) lanciert wurde und die Bundesverwaltung dazu veranlasste, eine «Kernvorlage» zu erarbeiten. Während die parlamentarische Initiative noch eine partielle Verfassungsänderung anvisierte – namentlich den Begriff der «Ehe» in Artikel 14 der Bundesverfassung (Recht auf Eheschliessung) durch «Lebensgemeinschaft» zu ersetzen – sah der vom Bundesrat unterstützte endgültige Entwurf lediglich eine Revision des Zivilgesetzbuches vor.
Auch das Komitee «Ehe für alle» forderte im Verlauf der parlamentarischen Beratungen von einer Verfassungsänderung abzusehen und die Ehe für alle auf Gesetzesstufe einzuführen. Gemäss Salome Zimmermann, Präsidentin des Komitees Ehe für alle, «würde eine unnötige Verfassungsänderung bedeuten, dass wir nochmals jahrelang auf die Ehe für alle warten müssten. Damit werden Hunderttausende gleichgeschlechtlicher Paare ihrer Grundrechte beraubt und Tausende Kinder in Regenbogenfamilien bleiben rechtlich schlecht abgesichert. Das ist verantwortungslos.»
Zu Debatte stand in der Vernehmlassung weiter, ob mit der Ehe für alle neben den Bürger*innenrechten und der Adoption auch die Samenspende für gleichgeschlechtliche weibliche Paare geöffnet werden soll. Die vorberatende Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates entschied sich dafür, für die Kernvorlage die Öffnung des Zugangs zur Samenspende nicht zu empfehlen. Sie war der Ansicht, dass die Vorlage damit nicht mehrheitsfähig wäre. Der Nationalrat bewies im Juni 2020 das Gegenteil: Er bejahte nicht zur die Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare sondern ebenso die Legalisierung von Samenspenden für lesbische Paare. Im Anschluss wurde die Frage auch im Ständerat ausgiebig debattiert. Er nahm das Geschäft am 1. Dezember 2020 inklusive Samenspende an.
Während eine Verfassungsänderung für die Öffnung der Ehe ein obligatorisches Referendum von Volk und Ständen erfordert hätte (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV), verlangt die Gesetzesänderung lediglich ein fakultatives Referendum mit Unterschriften von 50.000 Bürger*innen (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV). Die Gegner*innen der Ehe für alle liessen sodann auch nicht lange auf sich warten. Die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) lancierte kurz nach der Schlussabstimmung im Parlament eine Website für ein Referendum gegen die Ehe für alle. Auch Politiker*innen der SVP und CVP sammelten Unterschriften gegen die Gesetzesrevision, fokussierten sich dabei jedoch stärker auf den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Das Komitee «Nein zur Ehe für alle» reichte am 12. April 2021 insgesamt 61'027 gültige Unterschriften ein, woraufhin die Bundeskanzlei das Referendum am 27. April 2021 als zustande gekommen erklärte. Nun hat die Stimmbevölkerung am 26. September 2021 das letzte Wort.
Mehr Gleichheit vor dem Gesetz
Mit seinem Entscheid räumt das Parlament homosexuellen Paaren die Zivilehe und die damit verbundenen Rechte ein. Durch die eingetragene Partnerschaft standen ihnen bisher nicht dieselben Rechtsansprüche zu Verfügung, insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Adoption von Kindern (Art. 28 PartG), aber auch in Hinblick auf die erleichterte Einbürgerung, welche im Falle einer Heirat zwischen Schweizer Staatsbürger*innen und Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit möglich ist (Art. 10 und Art. 21 BüG). Mit der Ehe für alle gelten die Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Adoption durch Ehepartner*innen (Art. 264a, Abs. 1 ZGB) sowohl für gleich- als auch für verschiedengeschlechtliche Paare. Ausserdem steht auch homosexuellen Ehepaaren die erleichterte Einbürgerung zur Verfügung (Art. 21 BüG).
Während die Fortpflanzungsmedizin bisher für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft – und damit auch für homosexuelle Paare – verboten war (Art. 28 PartG), steht künftig lesbischen Ehepaaren die Samenspende offen (Art. 255a, Abs. 1 E-ZGB i.V.M. Art. 3, Abs. 3 FMedG). Die Änderung der Bestimmungen zur Feststellung der Abstammung (Art. 252 Abs. 2 E-ZGB) ermöglicht die Entstehung eines Kindesverhältnis nicht mehr nur zwischen Kind und Vater, sondern zwischen dem Kind und kraft Ehe zur Mutter dem «anderen Elternteil».
Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (MUF) ist in der Schweiz nur schwer zugänglich: Laut Artikel 119 der Bundesverfassung steht sie nur Frauen zur Verfügung, die unfruchtbar sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie dem Fötus eine schwere Krankheit übertragen. So argumentierte das Bundesamt für Justiz dann auch, dass der Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf heterosexuelle Paare Anwendung finden kann und damit eine Verfassungsänderung notwendig wäre, um gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Samenspende zu ermöglichen. Ein Gutachten des Rechtsprofessors Andreas Ziegler kam hier zu einem anderen Schluss: In der herrschenden Lehre würden nur ältere, wertkonservative Autor*innen den Unfruchtbarkeitsbegriff auf heterosexuelle Paar beschränken. Für die Mehrheit erlaube die Verfassung bereit heute den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare. In dem Sinne sind in Zukunft weitere Änderungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu erwarten, wie etwa die Möglichkeit der Embryonenspende, welche derzeit verboten ist (Art. 119 Abs. 2 Bst. D BV) oder die Legalisierung der Samenspende für unverheiratete Paare (Art. 3 Abs. 3 FMedG).
Bedauerlich ist jedoch, dass verheirateten Frauenpaaren gemäss der verabschiedeten Gesetzesvorlage nur der Zugang zu Samenbanken in der Schweiz erlaubt sein soll. Eine originäre Elternschaft beider Frauen besteht also nicht, wenn private Samenspenden oder ausländische Samenbanken genutzt werden. Es ist zu hoffen, dass diese Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuellen Ehepaaren im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts behoben wird.
Die Ehe für alle und die Samenspende für lesbische Paare ist ein erster Schritt zur vollständigen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare – nicht nur in Bezug auf das Recht zur Ehe, sondern auch in Bezug auf die Familienrechte. Die Entwicklung wird von vielen LGBTIQ+ Organisationen wie etwa Pink Cross und Association 360 begrüsst. Die Schweiz ist einer der letzten europäischen Staaten, der gleichgeschlechtlichen Paaren nicht dieselbe Lebenspartnerschaft ermöglicht, wie sie auch heterosexuellen Paaren zu Verfügung steht. Jeder Fortschritt in Richtung Gleichberechtigung ist daher eine Bestärkung für die Betroffenen.
Recht auf Ehe und Familie für alle
Das Recht auf Ehe und Familie ist durch den Artikel 14 der Bundesverfassung gewährleistet, auf welchem zudem die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen gründen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) und der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte statuiert den Schutz der Familie sowie die Ehefreiheit (Art. 23 Abs. 1 und 2 UNO-Pakt I). In der Bundesverfassung ebenso festgehalten ist das Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13), welches wiederum von der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und UNO-Pakt I (Art. 23) garantiert wird.
Gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung ist eine Einschränkung von Grundrechten möglich. Dazu muss aber eine gesetzliche Grundlage bestehen, die Einschränkung aufgrund öffentlicher Interessen oder zum Schutz von Grundrechten Dritter notwendig sein, der Grundrechtseingriff verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt werden. In jedem Fall liegt zur Verweigerung des Rechts auf Ehe für gleichgeschlechtliche Paare weder eine gesetzliche Grundlage vor, noch ist ein öffentliches Interesse betroffen oder die Grundrechte von Drittpersonen tangiert. In dem Sinne ist die Verweigerung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Grundrecht auf Eheschliessung (Art. 14 BV).
Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot verbieten zudem eine Diskriminierung aufgrund des «Geschlechts» und der «Lebensform» (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV). Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür aufgeführt werden können. Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung umfasst das Kriterium der «Lebensform» die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und das Kriterium «Geschlecht» die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Homosexualität stellt kein objektiver Grund dar, welcher eine Ungleichbehandlung – die Verweigerung der Ehe – rechtfertigen würde. Auch wenn eine solche Argumentation zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Bundesverfassung im Jahr 1997 noch den gesellschaftlichen Vorstellungen entsprach, ist sie heute nicht mehr legitim: Die Ehe ist ein Grundrecht, das allen Menschen zusteht und kann nicht mehr länger nur heterosexuellen Paaren vorbehalten bleiben, ohne dass die Behörden dabei gegen das Diskriminierungsverbot verstossen.
Keine Klarheit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der Fortschritt in Richtung Ehe für alle hat sich in den letzten Jahren auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) widerspiegelt. Der Gerichtshof hat im Urteil Schalt und Kopf vs. Österreich festgehalten, dass die Ehe nicht länger als eine auf Paare unterschiedlichen Geschlechts limitierte Institution erachtet werden kann. Trotzdem lässt er es den Mitgliedstaaten aber frei, ob sie gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe gewähren oder die gemeinschaftliche Adoption von Kindern erlauben wollen.
Der Gerichtshof «ist sich der Tatsache bewusst, dass das Schaffen eines Ausgleichs zwischen dem Schutz der Familie im traditionellen Sinn und den Konventionsrechten sexueller Minderheiten von Natur aus schwierig ist und vom Staat verlangen kann, konfligierende Ansichten und Interessen miteinander in Einklang zu bringen, die von den betroffenen Parteien als in einem grundsätzlichen Gegensatz stehend wahrgenommen werden» (Urteil X und andere vs. Österreich, Par. 151). Die Rügen des Gerichtshofes beschränken sich deshalb auf Fälle, in denen der jeweilige Staat keine eindeutige Begründung für die Verweigerung der Ehe oder Adoption für gleichgeschlechtliche Paare vorbringen kann und hat sich bis heute nicht durchgerungen, die Verweigerung des Zugangs zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich als Diskriminierung zu qualifizieren.
Was der Europäische Gerichthof für Menschenrechte hingegen anerkennt, ist die Pflicht der Staaten, jegliche Ungleichbehandlungen ausserhalb des Instituts der Ehe rechtfertigen zu müssen. Unverheiratete homosexuelle Paare müssen im selben Masse das Kind des anderen Partners adoptieren können, wie dies auch für unverheiratete heterosexuelle Paare möglich ist (Urteil X und andere vs. Österreich, Par. 153). Andernfalls sei das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Der Gerichtshof akzeptiert also in Bezug auf die Ehe eine traditionelle Auffassung von Familie durch die Staaten, nicht jedoch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unverheirateter homosexueller Paare. Der idealistische Kampf um die Gleichberechtigung homosexueller Menschen tobt auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Ein langer Weg bis zur Gleichstellung von LGBTIQ+ Menschen
Nachdem die Schweiz jahrelang von ihren Nachbarstaaten und LGBTIQ+-Organisationen kritisiert wurde, erntet sie für die lang ersehnte Entwicklung Lob. Die Schweiz liegt momentan im ILGA Europa Ranking hinsichtlich der Gleichberechtigung nur auf Platz 23. Die Gleichstellungsquote der Schweiz von 36% liegt weit unter dem europäischen Durchschnitt von 48%. Zwar sind Statistiken der Behörden zur Diskriminierung von LGBTIQ+ Personen in der Schweiz mangelhaft, die Erhebungen zivilgesellschaftlicher Organisation machen aber deutlich: Der Hass gegen LGBTIQ+-Menschen ist auch in der Schweiz alltägliche Realität.
Abgesehen von der Opposition einiger politischer Parteien spricht sich die grosse Mehrheit der Schweizer Bevölkerung für die Ehe für alle aus. Während die Argumente des Referendumskomitees «Nein zur Ehe für alle» sich auf ein traditionelles Konzept der Ehe und die darin enthaltenen Rollenbilder von Mann und Frau berufen, setzen sich LGBTIQ+-Organisationen für mehr Vielfalt und Toleranz gegenüber anderen Lebensformen ein. Die Gewährung des Rechts auf Ehe durch das Parlament ist ein erster, längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Das bevorstehende Referendum macht jedoch deutlich: Bis zur Gleichstellung von LGBTIQ+-Menschen in der Schweiz ist es noch ein weiter Weg. Auch ist der verweigerte Zugang zur Ehe bei weitem nicht das letzte Defizit, welches die Schweiz in diesem Bereich aufzuholen hat. So sind etwa der schwache Schutz von trans Menschen, übergriffige medizinische Eingriffe an intersexuellen Minderjährigen und das Schicksal homosexueller Menschen im Asylverfahren Problembereiche, die unserer Aufmerksamkeit bedürfen.