12.04.2015
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 22: «Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.»
Art. 25: (1) «Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.»
«(2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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UNO Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Art. 9: «Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schliesst die Sozialversicherung ein.»
Art. 10: «Die Vertragsstaaten erkennen an, [...]
(2) dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz geniessen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten; [...]»
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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Antirassismuskonvention
Frauenrechtskonvention
Kinderrechtskonvention
Wanderarbeiterkonvention
- Art. 27 der Wanderarbeiterkonvention (von der Schweiz nicht ratifiziert)
Behindertenrechtskonvention
ILO-Übereinkommen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Dutzende von internationalen Abkommen geschützt, die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation ausgehandelt wurden. Zahlreiche Abkommen lassen sich der sozialen Sicherheit zuordnen, so etwa die Abkommen über die Mindestnormen in der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenentschädigung, den Mutterschutz, die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungen, die Entschädigung bei Unfall und Krankheit, usw. Mehr Informationen zu den ILO-Übereinkommen finden Sie in unserer Rubrik über die Internationale Arbeitsorganisation und die ILO-Konventionen:
- ILO-Konventionen
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Europäische Menschenrechtsabkommen
Europäische Sozialcharta
Art. 12: «Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Soziale Sicherheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
(1) ein System der Sozialen Sicherheit einzuführen oder beizubehalten;
(2) das System der Sozialen Sicherheit auf einem befriedigenden Stand zu halten, der zumindest dem entspricht, der für die Ratifikation der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit erforderlich ist;
(3) sich zu bemühen, das System der Sozialen Sicherheit fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen;
(4) durch den Abschluss geeigneter zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte oder durch andere Mittel und nach Massgabe der in diesen Übereinkünften niedergelegten Bedingungen Massnahmen zu ergreifen, die folgendes gewährleisten:
a.) die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Ansprüche aus der Sozialen Sicherheit einschließlich der Wahrung der nach den Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit erwachsenen Leistungsansprüche, gleichviel wo die geschützten Personen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien ihren Aufenthalt nehmen;
b.) die Gewährung, die Erhaltung und das Wiederaufleben von Ansprüchen aus der Sozialen Sicherheit, beispielsweise durch die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften jeder der Vertragsparteien zurückgelegt wurden.»
- Europäische Sozialcharta (von der Schweiz nicht ratifiziert)
Themenseite auf humanrights.ch - Vgl. auch Art. 8 (Mutterschaftsschutz)
Europäisches Wanderarbeiterübereinkommen
Schweizerische Bundesverfassung
Die Schweizerische Bundesverfassung schreibt - mit Ausnahme des Rechts auf Hilfe in Notlagen, dem Anspruch auf Grundschulunterricht und der Wirtschaftsfreiheit - keine verbindlichen und justiziablen Sozialrechte fest. Die meisten der durch internationale Menschenrechtsabkommen garantierten Sozialrechte sind in der Bundesverfassung auf bloss programmatische Sozialzielbestimmungen reduziert.
Art. 12: «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.»
Art. 41: «(1) Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
(a) jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; [...]
(2) Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.»
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Link zur Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung - Sozialziele in der Bundesverfassung
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