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Schutz des materiellen und geistigen Eigentums – Rechtsquellen

12.04.2015

Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 17: «(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.»

Art. 27: «(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.»

UNO Menschenrechtsabkommen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Art. 15: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an, […]
(c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu geniessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.»

Antirassismuskonvention

Frauenrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtsabkommen

Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK

Art. 1: «Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.»

Schweizerische Bundesverfassung

Art. 26: «(1) Das Eigentum ist gewährleistet.
(2) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»