12.05.2014
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen Menschenrechtsabkommen sowie weiteren völkerrechtlichen Dokumenten. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
UNO Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Das Recht auf Wasser und auf Zugang zu Sanitätseinrichtungen wird weder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie dem UNO-Pakt I noch in den meisten regionalen Menschenrechtskonventionen explizit verankert. Der UNO-Ausschuss für WSK-Rechte anerkennt in seinem General Comment Nr. 15 vom Jahr 2002, dass das Recht auf Wasser und auf Zugang zu Sanitätseinrichtungen durch das Recht auf angemessen Lebensstandards (Art. 11 UNO-Pakt I) implizit geschützt und untrennbar mit den Rechten auf Nahrung (Art. 11 UNO-Pakt I) und Gesundheit (Art. 12 UNO-Pakt I) verbunden ist. In der Resolution 64/292 vom Jahr 2010 hat die UNO-Generalversammlung das Recht auf Wasser und auf Zugang zu Sanitätseinrichtungen ebenfalls anerkannt.
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Themenseite auf humanrights.ch - General Comment Nr. 15 des UNO-Auschusses für WSK-Rechte
Seite auf humanrights.ch - Anerkennung des Menschenrechts auf Wasser durch UNO-Generalversammlung
Seite auf humanrights.ch
Neuere Menschenrechtsverträge haben allerdings die Wichtigkeit dieses Menschenrechts entdeckt und garantieren es explizit.
Frauenrechtskonvention
Art. 14 Abs. 2 lit. h des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kinderrechtskonvention
Art. 24 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Behindertenrechtskonvention
Art. 28 Abs. 2 lit. a der Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Regionale Menschenrechtsabkommen
Arabische Menschenrechtscharta von 2004 (Übersetzung von humanrights.ch)
Art. 39: «(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte, sollen diejenige umfassen, die erforderlich sind:
e.) um jeder Person die Ernährungsgrundlage und sauberes Wasser zu gewährleisten.
f.) um die Umweltverschmutzung zu bekämpfen und die Sanitätsversorgung sicherzustellen.»
- Arabische Charta der Menschenrechte
Seite auf humanrights.ch
ASEAN-Erklärung der Menschenrechte von 2012 (Übersetzung von humanrights.ch)
Art. 28: «Jede Person hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre/seine Familie, insbesondere:
d.) das Recht auf sauberes Trinkwasser und Sanitätseinrichtungen.»
- ASEAN-Erklärung der Menschenrechte
Seite auf humanrights.ch