13.04.2003
General Comment zum Recht auf Wasser
Ein Recht auf Wasser findet sich im UNO-Pakt I nirgends explizit verankert. Trotzdem lässt sich - so der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seinem General Comment 15 vom 20. Januar 2003 - eine solche Garantie sowohl aus dem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11 Pakt I) wie auch aus dem Recht auf Gesundheit (Art. 12 Pakt I) ableiten. Materiell gewährt dieses Menschenrecht allen Personen ein Anspruch auf eine genügende, sichere, qualitativ einwandfreie, zugängliche und nicht-diskriminierende Versorgung mit Wasser zum persönlichen Gebrauch. In diesem Dokument betont das Überwachungsorgan des Pakts I erneut, dass die Garantien dieses Vertrages eine dreifache Verpflichtung begründen: So (1) eine unmittelbar geltende und damit auch gerichtlich durchsetzbare Unterlassungspflicht, welche es Vertragsstaaten etwa untersage, einen bestehenden Zugang zu Trinkwasser zu verunmöglichen oder zu erschweren; (2) eine Schutzpflicht gegenüber anderen Privaten, welche insbesondere dann wichtig werde, falls die Wasserversorgung privatisiert sei, und schliesslich (3) eine Leistungspflicht, welche die Staaten verpflichtet, Massnahmen unter Ausschöpfung aller vorhandenen Ressourcen zu ergreifen, welche die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser sicherstellen sollen. Nachdem von einigen Staaten in internationalen Foren verschiedentlich die Existenz einer derartigen Garantie an sich bestritten wurde, ist die diesbezügliche Klarstellung durch den Ausschuss zu begrüssen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund einer zunehmenden Wasserknappheit in verschiedenen Regionen der Welt und den damit zusammenhängenden aktuellen und zukünftig zu erwartenden Auseinandersetzungen.