12.05.2014
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 13: «(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. […]»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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UNO Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Art. 12: «(1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. […]»
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
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Antirassismuskonvention
Behindertenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtsabkommen
Viertes Zusatzprotokoll zur EMRK
Art. 2: «(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.»
- 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (von der Schweiz nicht ratifiziert)
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Schweizerische Bundesverfassung
Art. 10: «(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.»
Art. 24: «(1) Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.»
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Link zur Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung