21.06.2021
Inzwischen sind die Rechtsanwältinnen Stephanie Motz und Lea Hungerbühler (Asylex) mit zwei weiteren Verfahren betreffend Griechenland vor den CEDAW-Ausschuss gelangt. Dieser hat in beiden Fällen interim measures gesprochen. Im einen Fall wurde die betroffene Frau bereits in ihrem Heimatstaat Opfer sexuelle Gewalt, was sie auch in Griechenland wieder erleben musste (BVG-Urteil E-1353/2021/E-1354/2021). Ihr Bruder ist auch Teil des CEDAW-Verfahrens. Obwohl er ein Mann ist, wurde die Schweiz durch den Ausschuss ausdrücklich gebeten, auch für ihn den Vollzug auszusetzen. Dies wurde vom Staatssekretariat für Migration bereits so umgesetzt. Im anderen Fall hat die Betroffene ebenso vor ihrer Ankunft in Europa sexuelle Gewalt durch Schlepper erlebt und wurde später auch in Griechenland mehrfach Opfer sexueller Gewalt (BVG-Urteil E-1714/2021).
In beiden Fällen haben die Rechtsvertreterinnen argumentiert, dass Griechenland die anerkannten Flüchtlingsfrauen einerseits nicht wirksam vor weiterer sexueller Gewalt schützen kann und dass die Überlebenden sexueller Gewalt dort andererseits keinen Zugang zu der dringend benötigten psychiatrischen oder psychologischen Betreuung haben werden. Diese ist jedoch unabdingbar, damit sie im Sinne eines geschlechtsspezifischen Rechts auf Gesundheit eine Möglichkeit zur Rehabilitation und Erholung von der sexuellen Gewalt haben werden (Art. 12 CEDAW; analog Art. 14 CAT). Beide neuen Verfahren sind noch vor dem CEDAW-Ausschuss hängig. Hingegen ist das Staatssekretariat für Migration in der Zwischenzeit auf die zuvor eingereichten Fälle betreffend Griechenland eingetreten, so dass diese von den UNO-Ausschüssen abgeschrieben wurden.