03.03.2022
Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 in der Schweiz rund 22’000 Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalbeschneidung betroffen oder bedroht. Das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz fordert die kantonalen und eidgenössischen Behörden auf, sich stärker gegen diese Praktik zu engagieren. Auch der Bundesrat anerkennt in seinem Bericht «Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung» dringenden Handlungsbedarf.
Kommentar vom Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz
Viele in der Schweiz wohnhafte Personen stammen aus Regionen der Welt, in welchen die Praktik der weiblichen Genitalbeschneidung weit verbreitet ist. Weil in der Schweiz keine umfassenden Datenerhebungen durchgeführt werden, lässt sich die genaue Anzahl der Betroffenen jedoch nicht ermitteln. Es wird aber vermutet, dass mit der zunehmenden Einwanderung aus Ländern mit hohen Beschneidungsraten auch die Zahl der potenziell beschnittenen Frauen und Mädchen in der ausländischen Wohnbevölkerung ansteigt.
Rechtlich ist die Beschneidung von Frauen und Mädchen in der Schweiz verboten. Die im Schweizerischen Strafgesetzbuch verankerten Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens wurden 2012 durch ein explizites Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung ergänzt (Art. 124 StGB). Ausserdem hat die Schweiz die Istanbul-Konvention ratifiziert, welche die weibliche Genitalbeschneidung verbietet (Art. 38 IK) – als Vertragsstaat der UNO-Kinderrechtskonvention ist sie darüber hinaus explizit dazu verpflichtet, alle schädlichen Praktiken abzuschaffen, die ein Gesundheitsrisiko für Kinder darstellen (Art. 24 Abs. 3).
Als Reaktion auf ein Postulat veröffentlichte der Bundesrat im Jahr 2020 einen Bericht mit Massnahmen gegen die weibliche Genitalbeschneidung. Darin kommt er zum Schluss, dass es für die nachhaltige Bekämpfung der weiblichen Genitalbeschneidung mehr als ein strafrechtliches Verbot braucht. Das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz teilt diese Einschätzung. Nicht zuletzt, weil die neue Strafnorm (Art. 124 StGB) seit 2019 lediglich zu einer einzigen Verurteilung geführt hat.
Gemäss den Empfehlungen des Bundesrates müssen bei der Bekämpfung der weiblichen Genitalbeschneidung das Kindeswohl und Präventionsmassnahmen im Vordergrund stehen. Das erfordert, dass kantonale Fachkräfte im Sozial-, Asyl- und Gesundheitsbereich, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt mit potenziell bedrohten Mädchen kommen, speziell ausgebildet werden. Zudem muss das Angebot der Pflege- und Opferhilfe jene Frauen und Mädchen, welche bereits eine Genitalbeschneidung erlitten haben, ausgebaut werden. Dabei ist besondere Rücksicht auf die Bedürfnisse der betroffenen Migrant*innengemeinschaften zu nehmen.
Zudem fordert das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz vom Staatssekretariat für Migration, dass der Zugang zu humanitären Visa für von Genitalbeschneidung bedrohte Personen erleichtert und die Genitalbeschneidung als Grund für den Flüchtlingsstatus anerkannt wird. Ausserdem sollten die bedrohten und betroffenen Frauen und Mädchen unabhängig von ihrem Asylstatus rechtliche Unterstützung erhalten.
Für die Umsetzung und Koordination dieses breiten Spektrums an Maßnahmen ist ein nationales Kompetenzzentrum erforderlich. Diese Rolle wird bis anhin vom Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz ausgefüllt.
Der Bund und die Kantone müssen ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der weiblichen Genitalbeschneidung verstärken. Ein gesetzliches Verbot allein geht zu wenig weit. Auf kantonaler Ebene ist die Einrichtung von migrationsgerechten Gesundheits-, Beratungs- und Präventionsdiensten notwendig. Nur so kann die körperliche und geistige Unversehrtheit der betroffenen und bedrohten Frauen und Mädchen gewährleistet werden.