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Übereinkommen über die Rechte des Kindes

25.09.2024

Vom 20. November 1989 (Inkrafttreten: 2. September 1990) 

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: kinderfreundliche Version / deutsch / französisch / italienisch / englisch

Die Kinderrechtskonvention gewährleistet Kindern – d.h. Menschen bis zum 18. Lebensjahr - Schutz und Unterstützung, damit sie ihre Persönlichkeit entfalten können. Zu diesem Zweck werden einerseits Rechte garantiert, die Kindern kraft ihres Menschseins zukommen und trägt andererseits dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung - Kinder nehmen ja nur beschränkt am gesellschaftlichen Leben teil und ihre Sicht der Dinge hat in Staat und Gesellschaft kaum Gewicht.

196 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die im Übereinkommen verankerten Rechte jedes Kindes zu achten und zu gewährleisten, sowie alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Massnahmen zu ergreifen, welche die Verwirklichtung der gewährleisteten Rechte fördern. Analog zur Verpflichtung der Vertragsstaaten beim Pakt I verpflichten sich die Vertragsstaaten in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Kinderkonvention, diese unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel und nötigenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zu verwirklichen.

Die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention sind zur regelmässigen Berichterstattung an den Ausschuss für die Rechte des Kindes über die Massnahmen, die sie zur Verwirklichung der in der Konvention sowie in den beiden Protokollen gewährleisteten Rechte getroffen haben, sowie über die dabei erzielten Fortschritte und angetroffenen Schwierigkeiten verpflichtet. Der erste Bericht ist zwei Jahre nach Inkrafttreten fällig, danach alle fünf Jahre (Art. 44).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.107 (AS / RO 1998 2053)
Ratifikation: 24. Februar 1997
In Kraft für die Schweiz seit: 26. März 1997
Botschaft vom 29. Juni 1994: BBl 1994 V 1 / FF 1994 V 1 (franz.) / FF 1994 V 1 (ital.)
Vorbehalte: Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention 1997 sieben Vorbehalte geltend gemacht, wobei sie vier inzwischen zurückgezogen hat. Lediglich folgende drei Vorbehalte sind heute noch in Kraft:

  • zu Art. 10 Abs. 1, Familiennachzug (die schweizerische Ausländergesetzgebung verunmöglicht den Familiennachzug für bestimmte Gruppen und Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern);
  • zu Art. 37 lit. c, Bedingungen bei Freiheitsentzug (keine ausnahmslose Trennung Jugendlicher und Erwachsener im Gefängnis gewährleistet);
  • zu Art. 40: Jugendstrafverfahren (keine Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden).

Die Schweiz hat vier Vorbehalte zurückgezogen:

Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Vom 25. Mai 2000 (Inkrafttreten: 12. Februar 2002)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

173 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.107.1 (AS 2002 3579)
Ratifikation: 26. Juni 2002
In Kraft für die Schweiz seit: 26. Juli 2002
Botschaft vom 5. September 2001: BBl 2001 6309  / FF 2001 5977 (franz.) / FF 2001 5595 (ital.)

Fakultativprotokoll zur Kinderkonvention betreffend den Verkauf von Kinder, die Kinderprostitution und Kinderpornographie

Vom 25. Mai 2000 (Inkrafttreten: 18. Januar 2002)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

178 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.107.2 (AS 2006 5441)
Ratifikation: 19. September 2006
In Kraft für die Schweiz seit: 19. Oktober 2006
Botschaft vom 11. März 2005: BBl 2005 2807 / FF 2005 2639 (franz.) / FF 2005 2513 (ital.)

Drittes Fakultativprotokoll von 2011: Individualbeschwerdeverfahren

Vom 19. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 14. April 2014)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / englisch

Das dritte Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention sieht ein Individualverfahren vor, welches es erlaubt, sich beim Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) über die Verletzung einzelner Rechte der Konvention bzw. der beiden Fakultativprotokoll von 2000 betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie und betreffend Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu beklagen. 

Das Fakultativprotokoll enthält darüber hinaus in Artikel 12 ein Staatenmitteilungsverfahren. Dieses Verfahren kann ein Vertragsstaat ergreifen, wenn er der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus der Konvention sowie den beiden Fakultativprotokollen von 2000 nicht nachkommt, allerdings nur, sofern beide Staaten die Erklärung abgegeben haben, sich diesem Verfahren zu unterwerfen. Schliesslich sieht Art. 13 ein Untersuchungsverfahren vor, welches es dem Ausschuss erlaubt, von sich aus aktiv zu werden, wenn er zuverlässige Hinweise auf schwere oder systematische Verletzungen der in der Konvention sowie in den Fakultativprotokollen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat erhält. Diese Ermächtigung des Ausschusses kann wiederum von den Vertragsstaaten mittels einer entsprechenden Erklärung aufgehoben werden (Art. 13 Abs. 7).

52 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.107.3 (AS 2002 3579)
Ratifikation: 24. April 2017
In Kraft für die Schweiz seit: 24. Juli 2017
Botschaft vom 11. Dezember 2015: BBl 2016 217 (deutsch) / FF 2016 179 (franz.) / FF 2016  163 (ital.)