08.01.2014
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 19. Dezember 2011 das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention verabschiedet. Es ermöglicht, missachtete Kinderrechte im Einzelfall vom UNO-Kinderrechtsausschuss prüfen zu lassen. Mit diesem zusätzlichen Instrument kann die Kinderrechtskonvention noch wirksamer umgesetzt werden.
Mit der Verabschiedung durch die UNO-Generalversammlung steht das neue Fakultativprotokoll allen Staaten zur Unterzeichnung und Ratifizierung offen. Das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention tritt im April 2014 in Kraft, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifizierungsurkunde durch Costa Rica. Neben dem mittelamerikanischen Staat haben Albanien, Bolivien, Gabun, Deutschland, Montenegro, Portugal, Spanien, Thailand und die Slowakei das Fakultativprotokoll ratifiziert.
Individualbeschwerdeverfahren
Mit der Konvention über die Rechte des Kindes erhält das letzte der zentralen Menschenrechtsabkommen der UNO ein Individualbeschwerdeverfahren, das dem Einzelnen das Einklagen der Konventionsrechte auf internationaler Ebene erlaubt. Folgende Abkommen kennen ebenfalls ein Beschwerderecht: In der Anti-Rassismuskonvention (CERD), in der Antifolterkonvention (CAT) sowie in der Wanderarbeitnehmerkonvention (ICMRW) ist die Möglichkeit, eine Beschwerde vor den jeweiligen Ausschuss zu bringen, bereits im Vertrag vorgesehen; der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR), die Frauenrechtskonvention (CEDAW) und die Behindertenrechtskonvention (CRPD) sehen das Beschwerderecht in einem separaten Fakultativprotokoll vor. Seit 2008 kennt auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht ein solches Fakultativprotokoll.
Keine Kollektivbeschwerden
Mit Datum vom 5. August 2010 hatte der slowakische Vorsitzende der Arbeitsgruppe, Drahoslav Štefánek, einen ersten Entwurf für das Fakultativprotokoll vorgelegt. Die Arbeitsgruppe hat diesen an ihrer zweiten Sitzung im Dezember 2010 und im Februar 2011 diskutiert. Die Endfassung des Protokolls, das am 17. Juni 2011 vom Menschenrechtsrat angenommen wurde, lehnt sich nun fast vollständig an die bestehenden Individualverfahren an. Mitglieder des Ausschusses für die Rechte des Kindes wie auch verschiedene NGO zeigten sich enttäuscht über die wenig kindergerechte Form des vorgeschlagenen Protokolls. So wurde zum Beispiel die Möglichkeit, Kollektivbeschwerden einzureichen, bereits von der Arbeitsgruppe abgelehnt.
- Kinderrechte mit internationaler Beschwerde durchsetzen
Eintrag auf der Website des Netzwerks Kinderrechte Schweiz, 20. Dezember 2011 - Neues Fakultativprotokoll zur UNO-Kinderrechtskonvention. Ein Beschwerdeverfahren für Kinderrechte
Artikel von Jean Zermatten für den Newsletter des Schweiz. Kompetenzzentrums für Menschenrechte SKMR vom 6. Juli 2011 - Rückblick auf die 17. Session des UNO-Menschenrechtsrates
humanrights.ch, Juni 2011 - Übersicht über die Durchsetzungsmechanismen der wichtigsten UNO-Menschenrechtsverträge (pdf, 1 S.)
- Report of the open-ended working group to explore the possibility of elaborating an optional protocol to the Convention on the Rights of the Child to provide a communications procedure
Bericht vom 21. Januar 2010 (pdf, 23 S.; in Englisch) - A Communications Procedure on Children's Rights: A Protocol à la Carte
Interview zum Entwurf mit Jean Zermatten, Vice-Präsident des UN-Ausschusses für Kinderrechte in: HRTD NEWSLETTER No 11 (pdf. 4 S.; in Englisch)
Weitere Informationen
- Das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention
Faktenblatt des Netzwerk Kinderrechte Schweiz (pdf, 2 S.) - Hintergrundsinformationen auf der Website des Vereins Kindernothilfe Deutschland (online nicht mehr verfügbar)
- Campaign for a CRC Complaints Mechanism
Informationen auf der Website des Child Rights Information Network CRIN (in Englisch)