Vom 20. November 1989 (gültig seit 2. September 1990)
Vertragstext
Die Kinderrechtskonvention gilt für Kinder, d.h. Menschen bis zum 18. Lebensjahr. Sie gewährt den Kindern Schutz und Unterstützung, damit sie ihre Persönlichkeit entfalten können. Dafür garantiert die Konvention Rechte, die Kinder als Menschen haben. Ausserdem schützt sie die Kinder besonders. Kinder können ja nur beschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Ihre Meinungen haben in Staat und Gesellschaft fast kein Gewicht.
Ratifizierungen
193 Vertragsstaaten (Stand: 12. Februar 2008)
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten müssen die im Übereinkommen genannten Rechte jedes Kindes achten und gewährleisten. Sie müssen alle Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Massnahmen ergreifen, um die Verwirklichtung der gewährleisteten Rechte zu fördern. Ähnlich wie im Pakt I müssen die Vertragsstaaten die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Kinderkonvention mit allen Mitteln und in internationaler Zusammenarbeit verwirklichen.
Fakultativprotokolle
Am 25. Mai 2000 hat die UNO-Generalversammlung zwei Zusatzprotokolle zur Kinderrechtskonvention verabschiedet: das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (gültig seit 12. Februar 2002, 122 Vertragsstaaten; Stand: 22. Oktober 20007) und das Fakultativprotokoll zur Kinderkonvention betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie (gültig seit 18. Januar 2002, 115 Vertragsstaaten; Stand: 12. November 2007).
Kontrollverfahren
Die Vertragsstaaten müssen regelmässig Berichte an den Ausschuss für die Rechte des Kindes schreiben. Sie erklären ihre Massnahmen zur Umsetzung der Konvention und der beiden Protokollen. Sie beschreiben die Fortschritte und Schwierigkeiten. Der erste Bericht muss zwei Jahre nach Inkrafttreten geschrieben werden, danach folgen Berichte alle fünf Jahre.