15.03.2018
Beschwerde Nr. 51357/07
Keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK
Die Grosse Kammer des EGMR erkennt - mit fünfzehn gegen zwei Stimmen - keine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht von Artikel 6 Absatz 1 EMRK durch die Schweiz und bestätigt, dass ein Schweizer Gerichte nicht zwingend auf Entschädigungsklagen von Folteropfern gegenüber Drittstaaten eingehen müssen.
- Naït-Liman v. Schweiz
Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 15. März 2018 - Refusal by the Swiss courts to examine a compensation claim relating to alleged acts of torture in Tunisia: no violation
Presse Mitteilung des EGMR vom 15. März 2018 (englisch, pdf, 5 S.) - Schweizer Gerichte dürfen die Zuständigkeit für Entschädigungsklagen von Folteropfern ablehnen
Artikel auf humanrights.ch zum ersten Urteil des EGMR in dieser Sache vom 21. Juni 2016