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Naït-Liman (2018: Urteil der Grossen Kammer)

15.03.2018

Beschwerde Nr. 51357/07
Keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK

Die Grosse Kammer des EGMR erkennt - mit fünfzehn gegen zwei Stimmen - keine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht von Artikel 6 Absatz 1 EMRK durch die Schweiz und bestätigt, dass ein Schweizer Gerichte nicht zwingend auf Entschädigungsklagen von Folteropfern gegenüber Drittstaaten eingehen müssen.