humanrights.ch Logo Icon

di Trizio

02.02.2016

Beschwerde Nr. 7186/09
Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens)

Die Beschwerdeführerin aus dem Kanton St. Gallen, welche ihren Vollzeitjob aufgrund von Rückenproblemen aufgeben musste, verlor ihre halbe Invalidenrente nach der Geburt von Zwillingen, da die IV den Invaliditätsgrad neu berechnete und darauf abstellte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderbetreuung theoretisch nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könnte. Die IV wandte deshalb die "gemischte Methode" an, nach der ihr Invaliditätsgrad nur noch 27% betrug. Der EGMR sah in der Annahme, dass eine Mutter nach der Geburt eines Kindes nur noch Teilzeit arbeite und in der darauf basierende Berechnung der IV eine Geschlechterdiskriminierung, da die "gemischte Methode" in 98% bei Frauen Anwendung finde. Der EGMR verurteilte die Schweiz mit 4 zu 3 Stimmen wegen Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EGMR.