humanrights.ch Logo Icon

Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzureichender rechtlicher Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung

18.10.2016

(von Schutzfaktor M übernommen)

Im sozialversicherungsrechtlichen Fall V.-B. gegen die Schweiz (Nr. 61838/10) kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 18.10.2016 (mit 6 zu 1 Stimmen) zum Schluss, dass die Schweiz Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hat, weil im schweizerischen Recht eine hinreichend präzise rechtliche Grundlage für die Foto- und Videoüberwachung von Versicherten fehlt.

Eine Schweizerin, die Beschwerdeführerin V.-B., wurde am 28. August 1995 als Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen von einem Motorrad erfasst und prallte dabei mit dem Hinterkopf auf die Strasse. Eine erste medizinische Begutachtung befand V.-B. zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Gewährung eines anfänglichen Taggeldanspruches basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wollte die private Versicherung ab 31. Januar 1997 die Leistungen an V.-B. kontinuierlich reduzieren und später vollständig einstellen. Das Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid 2005 auf und schickte den Fall an die Versicherung zurück. 2007 entschied die Versicherung, V.-B. sei nur zu 10% arbeitsunfähig. Sie berief sich auf ein neurologisches Aktengutachten, dass u.a. auf einen Überwachungsbericht abstellte, den die Versicherung durch Privatdetektive angeordnet hatte. Die Versicherung rechtfertigte die Beschattung von V.-B. sowie das Aktengutachten damit, dass V.-B. sich weigerte, im Rahmen einer Einschätzung ihres funktionellen Leistungsvermögens (EFL) mitzuwirken und sich neurologischen Abklärungen zu unterziehen. Das Bundesgericht stützte die Invaliditätsberechnung des Versicherers weitgehend. Insbesondere die Beschattung durch Privatdetektive habe laut dem Bundesgericht gezeigt, dass V.-B. einschränkungslos alltäglichen Dingen nachgehen kann, was mit dem Ergebnis der ursprünglichen Gutachten nicht vereinbar sei. Aufgrund dieser Widersprüche seien weitergehende Abklärungen seitens der Versicherung zur Arbeitsfähigkeit von V.-B. angezeigt gewesen. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die einschlägigen Voraussetzungen, die das Bundesgericht für die Beschattung einer Versicherten Person aufgestellt hatte, eingehalten wurden. 

Beschwerde an den EGMR

Vor dem EGMR machte die Beschwerdeführerin V.-B. geltend, dass die von der Versicherung angeordneten Überwachungsmassnahmen sowie die dazu geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz das Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen (Art. 8 EMRK). V.-B. rügte ebenfalls eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil sich das Bundesgericht in seinem Entscheid in unzulässiger Weise auf das von der Versicherung in Auftrag gegebene neurologische Aktengutachten gestützt hatte. Das Gutachten basiere einerseits auf dem unrechtmässig erlangten Überwachungsbericht und anderseits, habe V.-B. im innerstaatlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, das Gutachten oder den Überwachungsbericht wirksam infrage zu stellen.

Urteilsbegründung des EGMR

Zur Verletzung von Art. 8 EMRK: Gestützt auf seine konstante Rechtsprechung hält der EGMR eingehend fest, dass die Überwachung von V.-B. durch Foto- und Videoaufnahmen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin darstellt. Der EGMR ruft zudem in Erinnerung, dass jeder Eingriff in Art. 8 EMRK einer hinreichend präzisen rechtlichen Grundlage bedarf. Nach einer genauen Analyse der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz kommt der EGMR zum Schluss, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist. 

In seiner Urteilsbegründung verweist der EGMR darauf, dass Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Versicherung leidiglich dazu befugt, Abklärungen zu treffen und Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. In Bezug auf das Erfordernis der Voraussehbarkeit hält der EGMR fest, dass sich aus diesen Bestimmungen keine ausdrückliche Ermächtigung zur Foto- bzw. Videoobservation ergibt, anerkennt aber gleichzeitig, dass es Sache der schweizerischen Gerichte ist, das nationale Recht auszulegen. Der EGMR führt weiter aus, dass das Bundesgericht bei Observationen zwar gewisse Schutzmassnahmen verlange, um einen Missbrauch zu verhindern, diese aber mit Blick auf die unklaren gesetzlichen Bestimmungen unzureichend sind. So sei im schweizerischen Recht für den Einzelfall kein Verfahren zur konkreten Ermächtigung oder Kontrolle von Überwachungsmassnahmen vorgesehen. Weil weder eine maximale Dauer der Überwachung noch eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen ist, kommt der Versicherung ein zu grosser Spielraum zu. Allgemein seien die Speicherung, der Zugang und der Gebrauch bzw. die allfällige Vernichtung von persönlichen Daten, die aus solchen Überwachungen stammen, nicht hinreichend genug geregelt, um Missbräuche zu verhindern. Weil es damit schon an einer hinreichend präzisen rechtlichen Grundlage für den Eingriff in das Privatleben von V.-B. fehlt, verzichtet der EGMR darauf, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen.

Zur Nichtverletzung von Art. 6 EMRK: Der EGMR verneint eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Er verweist darauf, dass er im Grunde nicht dazu berufen ist, sich zur Zulässigkeit von innerstaatlichen Beweismitteln zu äussern. Nur wenn koventionswidrig erhobene Beweismittel das innerstaatliche Verfahren als Ganzes unfair erscheinen lassen, liege eine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, das streitige Gutachten infrage zu stellen und sich die innerstaatlichen Gerichte in der Beweiserhebung auch auf andere Beweise gestützt haben.

Kommentar zum Entscheid

Schutzfaktor M begrüsst den klaren Entscheid aus Strassburg zur Verletzung von Art. 8 EMRK. Experten fordern schon lange klare rechtliche Rahmenbedingungen für Observationen von Versicherten. Sofern der Entscheid der Kleinen Kammer des EGMR in seiner jetzigen Form rechtskräftig wird, hat es weitreichende Folgen für die Schweiz. Die Schweiz muss dann die gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Überwachunsgmassnahmen (Art. 43 und 28 ATSG sowie Art. 96 UVG verbunden mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes) im Sinne des Urteils anpassen und insbesondere zusätzliche Garantien gegen Missbräuche einrichten. Der Gesetzgeber ist damit angehalten, seine Arbeiten am neuen Art. 44a ATSG, der Observationen detailliert geregelt hätte, wieder aufzunehmen. Weiter stellen der heutige Entscheid des EGMR und die darin enthaltenen Kriterien auch die geltende gesetzliche Grundlage für Observation durch die IV infrage (Art. 59 Abs. 5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung).