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Rechtsstaatlich fragwürdige Pädophilie-Initiative vom Volk angenommen

19.05.2014

Am 18. Mai 2014 hat das Stimmvolk die Pädophilie-Initiative mit 63,5 % angenommen. Die Volksinitiative von Marche Blanche sieht vor, dass Pädophile nicht mehr mit Kindern und Jugendlichen arbeiten dürfen. Die Initiative verlangt ein absolutes Verbot für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen für Personen, welche wegen eines Sexualdelikts mit Kindern oder urteilsunfähigen Personen verurteilt wurden. Der von der Initiative vorgesehene Automatismus des Tätigkeitsverbots hebelt das rechtstaatliche Grundprinzip der Verhältnismässigkeit aus (Art. 5 BV).

«Ein Staat, der nicht zwischen Bagatellfall und schwerem Delikt zu unterscheiden bereit ist, ist im Begriff zu verrohen», sagte Nationalrat Andrea Caroni (FDP/Liberale), der den Abstimmungskampf der Gegner geführt hatte. In der Tat geht es in dieser Abstimmung um die Grundsatzfrage, ob der Rechtsstaat für alle gilt oder nicht. Diesem Grundsatz wird der bald in Kraft tretende indirekte Gegenvorschlag, der die Anliegen der Initianten/innen aufnimmt, gerechter.

Trotz dieser Bedenken wurde die Initiative angenommen. Somit reiht sich die Pädophilie-Initiative in die immer länger werdende Liste von Volksinitiativen, die nicht umgesetzt werden können ohne die rechtsstaatlichen Grundlagen der Bundesverfassung und der EMRK zu verletzen. Die Schweiz verabschiedet sich mit der Umsetzung solcher Initiative zusehends vom Anspruch noch ein Rechtsstaat zu sein.

Ziel der Initiative: den Schutz verbessern…

Die Initiative verfolgte mit dem Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch ein legitimes Interesse. Dieser Schutz soll verbessert werden, indem die Freiheitsrechte von «Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben», eingeschränkt werden. Solche Täter sollen nie mehr eine «berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen ausüben», weil sie als nicht therapierbar gelten.

…ohne Beachtung des Einzelfalls

Der zwingende Automatismus, den die Initiative somit festschreiben will, steht im Widerspruch zur Verhältnismässigkeit, weil nicht alle Fälle von Missbrauch, nicht alle Verurteilten und nicht alle Pädophilen gleich sind. So sind etwa Konstellationen denkbar, in denen ein Volljähriger in beidseitigem Einverständnis sexuelle Kontakte mit einer minderjährigen Person hat, bei denen ein lebenslanges Tätigkeitsverbot völlig am Ziel vorbei schiesst.

Entsprechende Ausnahmen könnten auf Gesetzesstufe zwar noch formuliert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesetzgeber für die Umsetzung der Volksinitiative im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung einsetzt, ist aber gering. Die Erfahrung mit der Ausschaffungsinitiative zeigt jedenfalls, dass sich der/die Stimmbürger/in nicht mehr darauf verlassen kann.

Indirekter Gegenvorschlag steht

Bundesrat und Parlament sind im Übrigen wegen der Volksinitiative übereingekommen, dass Kinder und wehrlose Erwachsene besser vor Sexual- und Gewaltstraftätern geschützt werden müssen. Der Gesetzgeber hat sich auf einen indirekten Gegenvorschlag geeinigt und Verschärfungen des Strafrechts beschlossen, die den Schutz umfassender verbessern als die Volksinitiative, allerdings das Gebot der Verhältnismässigkeit nicht verletzen. Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie sehen genau umschriebene Tätigkeitsverbote sowie die Möglichkeit von  Kontakt- und Rayonverboten vor. Damit kann ein Gericht im Einzelfall entsprechende Massnahmen gezielt aussprechen.

Dokumentation