08.11.2012
Darf die Polizei trotz einer ergebnislos verlaufenen und in der Folge eingestellten Strafuntersuchung weiterhin die Daten der betroffenen Person aufbewahren? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 Abs. 1 EMRK , Art. 13 Abs. 2 BV ) räumt zwar die Möglichkeit ein, sich gegen die Speicherung von Personendaten zur Wehr zu setzen. Im BGE 138 I 256 gewichtete das Bundesgericht jedoch das öffentliche Interesse, dass sich aus solchen Polizeidaten sachdienliche Angaben für weitere Ermittlungsarbeiten ergeben könnten, höher als das Interesse des Betroffenen an der Löschung der Daten.
- Kein Anspruch auf Löschung der Polizeidaten trotz Einstellung des Verfahrens
SKMR-Newsletter Nr. 7, 31. Oktober 2012