31.10.2012
Im Urteil 2C_406/2011 vom 9. Juli 2012 hält das Bundesgericht fest, dass der Austritt aus der Staatskirche nach staatlichem/weltlichem Recht erfolgt und sich entsprechend auch allein auf die weltliche Wirkung bezieht. Die religiöse Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Weltkirche wird dadurch nicht beeinträchtigt. Eine Verweigerung des Austritts, weil eine Person weiterhin katholischen Glaubens sein will oder sich weigert mit der Kirche Kontakt aufzunehmen, verletzt demnach die Religionsfreiheit gemäss Art. 15 Abs. 4 BV sowie Art. 9 EMRK. Auch ein Kirchenaustritt, der allein deshalb erfolgt, um Steuern zu sparen, ist zulässig. Der Austritt wäre allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn weiterhin von der Kirche finanzierte Leistungen uneingeschränkt beansprucht werden. Die Beweislast eines solchen Rechtsmissbrauchs obliegt jedoch den kirchlichen Behörden.
- Trotz Kirchenaustritt katholisch bleiben
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 31. Oktober 2012