23.02.2010
Trotz des Rassismusverbots im Strafgesetz ist der Schutz gegen Rassismus in der Schweiz ungenügend. Zu diesem Schluss kommt die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) nach einer vertieften Analyse der Rechtslage. Insbesondere im Privat- und im Verwaltungsrecht fehle es an ausdrücklichen Verboten für rassistische Diskriminierungen, hält die EKR fest. Gerade bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche oder beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen würden Menschen aber regelmässig Opfer von Rassismus. Um dem entgegenzuwirken, empfiehlt die EKR, neben privat- und aufsichtsrechtlichen Verboten auch die Stärkung von Beratungsangeboten.
Mangelhafte Durchsetzung
Wie Studienautor und Humanrights.ch-Vorstandsmitglied Tarek Naguib erklärte, hat das «Antirassismusrecht» in der Schweiz eine moralisierende Note, weil der Gesetzgeber zu einseitig auf das Strafrecht setzt. Deshalb seien die Sanktionen teilweise unangemessen. Nutze man dagegen Präventions-, Interventions- und Kompensationsinstrumente des Privat- und Ordnungsrechts, könne sich das «Antirassismusrecht» als selbstverständlicher Teil einer liberalen, demokratischen und sozialstaatlichen Rechtsordnung etablieren.
Aufgrund von privatrechtlichen Diskriminierungsverboten könnte man beispielsweise einen kommerziellen Hausverwalter dazu bringen, seine rassistische Wohnungsvergabepraxis aufzugeben, indem man ihn zu einer Genugtuungszahlung zwingt. Nicht zwingen könnte man einen privaten Hausbesitzer, der die Liegenschaft selber bewohnt. In Deutschland etwa, wo Diskriminierungsverbote bestehen, wird laut Naguib in solchen Fällen zugunsten des Hauseigentümers entschieden.
Den wichtigsten Grund für den mangelhaften Rechtsschutz gegen rassistische Diskriminierung sieht Naguib in der fehlenden Effektivität bei der Durchsetzung. Die Verfahren seien lang; oft herrschten wenig Klarheit über den Verfahrensweg und grosse Unsicherheit über die Kosten. Ausserdem seien Sachverhalte oft schwierig zu beweisen, und die Menschen hätten Angst vor negativen Konsequenzen. Not tun hier laut EKR Beratungsangebote, Ombuds- und Schlichtungsstellen. Dabei solle sich die Schweiz unter anderem an den Bestimmungen über der Gleichstellungs- und der Behindertengesetzgebung orientieren.
Keine Klageflut
Die Erfahrung in anderen Ländern zeige, dass privatrechtliche Diskriminierungsverbote und verbesserte Durchsetzungsmöglichkeiten nicht zu einer Klageflut führten, sagte Naguib. Auch die Angst vor Beschneidung der unternehmerischen Freiheit habe sich als unbegründet erwiesen. Vielmehr werde die Gesellschaft gestärkt. Unter dem Strich führen solche Massnahmen laut Naguib zu einer höheren Zufriedenheit der Rechtsabhängigen.
«Wir wollen nicht grundsätzlich etwas Neues», sagte EKR-Präsident Georg Kreis. Es gehe einfach darum, den Artikel 8 der Bundesverfassung zur Rechtsgleichheit umzusetzen. «Wir hoffen, dass sich Politiker und Behörden den von uns aufgezeigten Problemen annehmen.»
Dokumentation
- Lückenhafter Schutz für Opfer von rassistischer Diskriminierung
Medienmitteilung der EKR, 23. Februar 2010 - Recht gegen rassistische Diskriminierung - Analyse und Empfehlungen
Kurzfassung der Studie der EKR (pdf, 27. S.) - Recht gegen rassistische Diskriminierung - Stellungnahme
Vollversion der Studie der EKR (pdf, 86 S.) - Zu wenig Schutz gegen Rassismus
20Minuten.ch, 23. Februar 2010 - Für einen umfassenden Schutz gegen Diskriminierung
NZZ, 24. Februar 2010 (pdf, 2 S.)