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Die menschenrechtlichen Vorgaben für den polizeilichen Schusswaffengebrauch

06.11.2012

Das Recht auf Leben der EMRK und des UNO-Pakts II verankert kein absolutes Verbot von Tötungen durch Sicherheitsorgane. Vielmehr kann bei Beachtung strikter Vorgaben die Anwendung auch potenziell tödlicher Gewalt und in Notwehrsituationen gar eine gezielte Tötung menschenrechtskonform sein.

Namentlich der Einsatz von Schusswaffen ist aber nur unter striktester Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig. Unverhältnismässig ist eine potenziell tödliche Gewaltanwendung zur Festnahme einer Person, die keine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt und nicht verdächtigt wird, ein Gewaltverbrechen begangen zu haben. Nach jedem Schusswaffengebrauch durch Polizeikräfte ist zudem eine unabhängige und sorgfältige Untersuchung durchzuführen.