06.10.2017
Im folgenden Gastbeitrag von Markus Husmann, Demokratische JuristInnen Luzern, wird die neuartige Bestrebung, die Kosten für Polizeieinsätze bei «unfriedlichen» Ordnungsdiensten auf die Teilnehmenden und Veranstalter/innen von Demonstrationen zu überwälzen, aus grundrechtlicher Sicht untersucht, und zwar am Beispiel einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im Kanton Luzern und des Bundesgerichtsurteils, welches diese Regelung zum Gegenstand hatte. Der Beitrag basiert auf folgendem ausführlichem Fachartikel:
- Demokratiefeindliche Polizeikostenüberwälzung - Grenzen und Gefahren der Haftbarkeit des Störers
Artikel von Markus Husmann, in: Sicherheit & Recht, 2015 (pdf, 14 S.)
Grundrechtliche Ausgangslage
Polizeiliche Grundversorgung als staatliche Aufgabe
Die polizeiliche Grundversorgung ist eine staatliche Aufgabe und wird wie alle behördlichen Massnahmen zugunsten der Allgemeinheit grundsätzlich gebührenfrei aus allgemeinen Steuermitteln erbracht. Demgegenüber sind mehrere Kantone in jüngerer Zeit bestrebt, die Polizeikosten bei Demonstrationen und Kundgebungen auf Veranstalter/innen und Teilnehmende zu überwälzen, wenn es in deren Verlauf zu Gewalt an Personen oder Sachen kommt.
- Entscheid zur polizeilichen Grundversorgung: 7H 15 265
Kantonsgericht Luzern, 05. September 2016
Grenzen des grundrechtlichen Schutzes bei Gewalttätigkeiten
Eine solche Kostenüberwälzung tangiert die Grund- und Menschenrechte auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 22 BV; Art. 10 und 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II). Zwar geniessen grundsätzlich nur friedliche Versammlungen grund- und menschenrechtlichen Schutz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung macht jedoch der Umstand, dass es im Verlauf einer friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, den Grundrechtsschutz nicht hinfällig. Randalieren beispielsweise kleinere Gruppen am Rand einer Versammlung, wird der Grundrechtsschutz nicht für die Versammlung als Ganzes beseitigt. Erst wo die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt, kann der Schutz des Grundrechts entfallen (BGE 143 I 147, E. 3.2).
- Demonstrationsfreiheit: Eine Tour d'Horizon
Dokumentation auf humanrights.ch - Grundsatzurteil zum Schutzbereich: BGE 143 I 147
Bundesgericht, 18. Januar 2017
Abschreckungswirkung und Einschüchterungseffet («chilling effect»)
Neben unmittelbaren Beeinträchtigungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (z.B. Verbote, polizeiliche Massnahmen) kann die Grundrechtsausübung auch in Form von mittelbaren Eingriffen durch negative Begleiterscheinungen beeinträchtigt werden. Die drohende Erhebung von Polizeikosten stellt einen solchen Eingriff dar. Werden Veranstalter/innen oder Teilnehmende von Demonstrationen durch drohende Polizeigebühren derart abgeschreckt, dass sie zum Vornherein auf die Grundrechtsausübung verzichten (Verzicht auf Kundgebung, provokative Slogans etc.), liegt eine grundrechtswidrige Abschreckungswirkung bzw. ein Einschüchterungseffekt («chilling effect») vor.
- Grundsatzurteil zum «chilling effect»: BGE 143 I 147
Bundesgericht, 18. Januar 2017 - Entscheid Verwaltungsgericht Kanton Luzern, P 12 2
Verwaltungsgericht Luzern, 7. Mai 2013
Polizeigesetz des Kantons Luzern
Als erster Kanton hat Luzern eine Regelung zur Abwälzung von Polizeikosten realisiert. Der Rechtsetzungsprozess zeigt, wie problematisch eine entsprechende gesetzliche Verankerung ist:
Vorerst wurde das Vorhaben durch eine Revision der Polizeikostenverordnung umgesetzt, wobei eine nur rudimentär bestimmte Kostenüberwälzung auf Veranstalter/innen sowie Störer/innen vorgesehen war. Diese Lösung hielt einer abstrakten Normkontrolle vor dem damaligen Luzerner Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht) nicht stand. Das Gericht bejahte einen grundrechtswidrigen Einschüchterungseffekt: Unbestimmte, unter Umständen sehr hohe Gebühren können die Grundrechtausübung vereiteln. Ausserdem äusserte das Gericht erhebliche Bedenken an der Ausweitung des Störerbegriffs auf die Veranstalter/innen.
Trotz des Urteils wurde in der Folge das Vorhaben in den Grundzügen unverändert auf Gesetzesstufe realisiert. Allerdings wurde eine Gebührenobergrenze von CHF 30'000 definiert, die Haftung der Veranstalter/innen an einen Verstoss gegen Bewilligungspflichten bzw. -auflagen geknüpft und eine Kostenverteilung unter den Störern/-innen zu gleichen Teilen statuiert.
- Entscheid Verwaltungsgericht Kanton Luzern, P 12 2
Verwaltungsgericht Luzern, 7. Mai 2013 - Demokratiefeindliche Polizeikostenüberwälzung - Grenzen und Gefahren der Haftbarkeit des Störers
Fachartikel zum Urteil, in: Sicherheit & Recht, 2015 (pdf, 14 S.)
Grundsatzurteil des Bundesgerichts
Eine dagegen erhobene Beschwerde zahlreicher Organisationen, Gewerkschaften und Einzelpersonen hat das Bundesgericht teilweise gutgeheissen.
Bundesgerichtliche Erwägungen
Das Bundesgericht bejaht in seinem Leitentscheid ausdrücklich eine unzulässige Abschreckungswirkung bzw. einen Einschüchterungseffekt («chilling effect»), wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts Polizeikosten verrechnet werden, welche die Grundrechtsberechtigten von der Grundrechtswahrnehmung abhalten (E. 3). Allerdings entziehe sich die neue Luzerner Gesetzesbestimmung nicht gesamthaft einer verfassungskonformen Auslegung.
Veranstalter/innen könnten nur haftbar gemacht werden, wenn ihr Verhalten «schlechterdings unverständlich» sei. Spontane Kundgebungen seien von der Kostenpflicht ausgenommen, und Bewilligungsauflagen müssten verhältnismässig ausgegestaltet werden (E. 5.3). Der Gebührenhöchstbetrag von CHF 30'000 komme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise – genannt wird eine Grosskundgebung mit massiven Gewaltausschreitungen – in Betracht, wenn mehrere Veranstalter/innen beteiligt seien, wobei diese nicht solidarisch, sondern anteilsmässig haften (E. 6.3, 7.3).
Hinsichtlich einzelner Teilnehmer/innen hält das Gericht fest, dass derart hohe Kosten ein beträchtliches finanzielles Risiko darstellten und die Kostenbeteiligung nicht vorhersehbar sei, weshalb die Bestimmung grundsätzlich geeignet sei, einen Abschreckungseffekt zu bewirken (E. 11). Es lässt die grundrechtliche Frage aber letztlich offen, indem es die Bestimmung in ihrer Undifferenziertheit als Verletzung des Rechtsgleichheits- und des Äquivalenzprinzips taxiert und aufhebt (E. 12).
- BGE 143 I 147
Grundsatzurteil des Bundesgerichts, 18. Januar 2017 - Grundsatzurteil zur Gebührenüberwälzung bei Kundgebungen
Markus Husmann, in: Plädoyer 1/2017 (pdf, 1 S.) - 1C_502/2015: Revidiertes Gesetz über die Luzerner Polizei wird vom BGer teilweise aufgehoben
Fabian Klaber auf swissblawg vom 12.03.2017 - Demonstranten müssen nicht bezahlen
NZZ online, 18. Januar 2017 - Medienmitteilung der Beschwerdeführenden
Demokratische JuristInnen Luzern, 18. Januar 2017
Würdigung des Bundesgerichtsurteils
Aus grundrechtlicher Sicht ist das Urteil des Bundesgerichts zu begrüssen, soweit es eine Gebührenpflicht der Teilnehmer/innen aufhebt und diejenige der Veranstaltenden einschränkt. Erhebliche Bedenken bleiben in folgenden Bereichen:
chilling effect
Die Abschreckung und Vereitelung der Grundrechtsausübung wirkt im Voraus. Daher vermögen die bundesgerichtlichen Erwägungen zur verfassungskonformen Anwendung der Regelung – die immer erst im Nachhinein erfolgen kann – einen «chilling effect» nur bedingt auszuräumen. Kommt es zu Ausschreitungen, müssen Veranstalter/innen nachweisen, dass sie sich korrekt verhalten haben. Dies kann sich allerdings als schwierig erweisen, zumal Bewilligungsauflagen typischerweise äusserst schwammig formuliert sind (z.B. «[…] einen eigenen, ausreichenden Ordnungsdienst organisieren, der einen geordneten Ablauf des Demonstrationszuges gewährleistet»). Dass dieselbe Behörde, die einen Polizeieinsatz führt und ggf. den Veranstalterinnen einen Verstoss gegen Bewilligungsauflagen vorwirft, auch über die Kostenauflage entscheidet, erweckt zumindest den Anschein fehlender Unabhängigkeit und kann den Einschüchterungseffekt verstärken.
Das Beispiel der seit Jahren im bewilligten Rahmen durchgeführten Luzerner Mai-Demonstration zeigt, dass drohende Kosten Veranstalter/innen effektiv abschrecken. Im Jahr 2015 fand ein grossangelegter Polizeieinsatz gegen die bewilligte Demonstration statt, der sich nachträglich als weitestgehend ungerechtfertigt erwies. Trotzdem wurde den Veranstaltenden nachträglich vorgeworfen, die Teilnehmer/innen nicht davon abgehalten zu haben, gegen Bewilligungsauflagen verstossen zu haben. Im darauffolgenden Jahr trat die Regelung zur Kostenüberwälzung in Kraft. Seither lassen sich keine Veranstalter/innen mehr finden, die Demonstration findet nicht mehr statt. Auch andere Bewilligungsgesuche scheiterten an den drohenden Kostenfolgen.
- Zwei Freisprüche nach Demo-Festnahme
Luzerner Zeitung, 10. Juli 2016 - Veranstalter von Demos können in Luzern zur Kasse gebeten werden
SRF, 17. Januar 2016
Eignung
Die von der Regierung behauptete präventive Wirkung gegenüber gewaltausübender Personen konnte in Luzern nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil werden Demonstrationen offenbar vermehrt klandestin organisiert, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verbessert.
Spontane Demonstrationen
VeranstalterInnen, die nicht über «die erforderliche Bewilligung» verfügen, werden nach Luzerner Gesetzgebung unmittelbar haftbar. Gemäss Bundesgericht gilt die Norm zwar nicht für spontane Demonstrationen. Allerdings erhebt die Staatsanwaltschaft Luzern immer wieder Anklage gegen Teilnehmer/innen von spontanen Demonstrationen wegen fehlender Bewilligung. Das Gericht muss dann entscheiden, ob die Demonstrationen «spontan genug» war. Wenngleich regelmässig Freisprüche resultieren, fehlt es an Rechtssicherheit, sodass spontane Kundgebungen zu heiklen Thema ausbleiben.
- «Man darf spontane Demonstranten nicht kriminalisieren»
zentralplus, 31. Januar 2017
Unbewilligte Demonstrationen
Bei einem Verstoss gegen die Bewilligungspflicht drohte bislang eine geringfügige Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit (Verstoss gegen die Bewilligungspflicht). Mit der Überwälzung von Polizeikosten hängt ein Kostenrisiko bis zu CHF 30'000 wie ein Damoklesschwert über den Veranstalter/innen. Unbewilligte Demonstrationen werden so de facto verunmöglicht, was problematisch ist: So wurde zuletzt im Rahmen der OSZE-Selbstevaluation der Schweiz eingehend postuliert, die Schweizer Behörden sollten auch friedlichen, aber unbewilligte Demonstrationen zulassen und deren Veranstalter/innen und Teilnehmende nicht abstrafen.
- OSZE-Selbstevaluation der Schweiz
SKMR, 4. Dezember 2014 - Self-Evaluation OSCE Chairmanship (S. 91 f.)
SKMR, 24. Oktober 2015 (pdf, 145 p.) - Self-Evaluation Swiss OSCE Chairmanship, NGO Feedback (S. 28 f.)
Swiss NGO Working Group OSCE, 22. Juni 2014 (pdf, 39 p.)
Strafcharakter der Norm
Bemängelt wurde von den Beschwerdeführenden ausserdem, die Norm habe letztlich einen Strafcharakter, die strafrechtlichen Garantien (Art. 6 EMRK) würden jedoch nicht eingehalten. Das Bundesgericht verneint «in der Regel» einen strafenden Charakter der Gebühr und somit die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Garantien der EMRK. Dabei hält das Gericht zwar zutreffend fest, dass im Rahmen der EMRK (Engel-Kriterien) die abstrakte Strafdrohung massgebend ist (mithin CHF 30'000) und nicht die im Einzelfall tatsächlich drohende Sanktion, stellt dann aber selber auf eine konkretisierte Strafdrohung ab. Obwohl es die Funktion der Norm als Sanktion beschreibt, verneint es deren repressiven Charakter (E. 7).
- BGE, 1C_502/2015
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017
Laufende Gesetzgebungsprojekte
Infolge des Urteils des Bundesgerichts hat der Kanton Luzern eine neue Gesetzesvorlage beschlossen. Dabei werden die Kosten unter Berücksichtigung des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verursachung des Polizeieinsatzes unter den Teilnehmenden aufgeteilt. Ausserdem gilt die Gebührenobergrenze von CHF 30’000 für Teilnehmende nur noch in sog. «schweren Fällen», während im Grundsatz eine reduzierte Grenze von CHF 10’000 pro Person gilt.
Auch im Kanton Bern wird im Rahmen der Revision des kantonalen Polizeigesetzes die Möglichkeit der Kostenüberwälzung bei Demonstrationen diskutiert. Nach dem Urteil des Bundesgerichts wurde auch hier die Vorlage angepasst.
- Revidiertes Polizeigesetz Luzern
Kantansblatt Luzern Nr. 44, 4.11.2017, S. 3049 ff. - Medienmitteilung
Kommission Justiz und Sicherheit Kanton Luzern, 30. August 2017 - Kostenüberwälzung: Grenze jetzt flexibel
Neue Luzerner Zeitung online, 18. September 2017 - Revidiertes Polizeigesetz Luzern
Vortrag zum Polizeigesetz (PolG) des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5.7.2017 - Revision Polizeigesetz Kanton Bern
Entwurf des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 23.9.2016
(bereinigte Fassung derzeit im Grossen Rat, Dokumente noch unveröffentlicht)