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Bundesgericht passt Rassismus-Rechtsprechung dem EGMR an

07.02.2019

Das Bundesgericht sprach einen Tessiner Politiker vom Vorwurf der rassistischen Diskriminierung frei. Dieser hatte in Zeitungsartikeln den Völkermord an den bosnischen Muslimen 1995 in Srebrenica infrage gestellt.

Das Bundesgericht stützte sich in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2018 (BGer 6B-805/2017, Italienisch) auf das Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Perinçek gegen die Schweiz vom 15. Oktober 2015 (Nr. 27510/08).

Sachverhalt

Der Politiker veröffentlichte im November 2012 in einer Tessiner Zeitung einen Artikel mit dem Titel «Srebrenica, come sono andate le cose» («Srebrenica, der Verlauf der Dinge»). Darin schrieb er, dass die offizielle Version der Geschehnisse in Srebrenica eine «menzogna propagandistica» («propagandistische Lüge») der CIA, NATO und anderer Gruppierungen sei und das Massaker an den bosnischen Muslimen «viele dunkle Stellen» aufweise. Es habe zwar ein Massaker gegeben, dieses sei jedoch an serbischen Zivilisten/-innen verübt worden.

Am 31. Mai 2016 wurde der Mann erstinstanzlich wegen mehrfacher rassisticher Diskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das Tessiner Appellationsgericht hatte dieses Urteil gestützt. Das Bundesgericht hingegen hiess die eingereichte Beschwerde gut und sprach den Mann frei.

Argumentation des Bundesgerichts

Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB ist das öffentliche Leugnen eines Völkermordes in der Schweiz verboten. Das Tessiner Appellationsgericht hatte vereinfacht gesagt argumentiert, dass durchschnittliche, unvoreingenommene Leser/innen des Artikels eine Leugnung des Völkermords an den bosnischen Muslimen erkennen mussten. Der Beschwerdeführer habe sich folglich der rassistischen Diskriminierung schuldig gemacht. Das Bundesgericht stimmte dieser Argumentation insoweit zu, als dass es die sogenannten objektiven Tatbestandsmerkmale, also das tatsächliche öffentliche Leugnen des international anerkannten Völkermordes an den bosnischen Muslimen, als erfüllt ansah.

Um strafrechtlich wegen Leugnung des Völkermordes belangt zu werden, muss die beschuldigte Person jedoch auch aus einem diskriminierenden Motiv heraus handeln (der sogenannte subjektive Tatbestand). Die angeführten Beweise erlauben es allerdings gemäss Bundesgericht nicht, auf ein solches Motiv zu schliessen. Eigentlich, so das Bundesgericht, hätte es das Urteil an das Tessiner Appellationsgericht zurückweisen müssen, damit dieses prüfe, ob möglicherweise ein diskriminierender Grund vorliege. Da die Verurteilung auch in diesem Fall das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit verletzten würde, verzichte es jedoch darauf.

Einfluss der EGMR-Rechtsprechung auf den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit

Das Bundesgericht hatte im aktuellen Fall zwischen zwei Grundrechten abzuwägen: Einerseits stellte die strafrechtliche Verurteilung einen klaren Eingriff in die durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Meinungsäusserungsfreiheit des Mannes dar, andererseits verletzten die Aussagen des Mannes das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens der bosnischen Muslime. Im Zuge der Abwägung dieser beider Rechte berücksichtigte das Bundesgericht das im Perinçek-Urteil vom EGMR ausgearbeitete Prüfschema.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine rechtliche Grundlage für den Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit vorliege und der Eingriff ein legitimes Ziel verfolge. Um die Verhältnismässigkeit des Eingriffs abzuschätzen, achtete es auf den Charakter der Äusserungen, deren geografischen und historischen Kontext, die Art und Weise, wie diese die Rechte der betroffenen Volksgruppe tangierten, und die Schwere des Eingriffs. Die Richter/innen kamen zum Schluss, dass die Zeitungsartikel die jüngere Geschichte betreffen und daher von öffentlichem Interesse seien. Zudem habe der Mann in seinen Artikeln nicht zu Hass oder zu Diskriminierung gegen bosnische Muslime/-innen aufgerufen und die Artikel seien nicht in einem angespannten zeitlichen, historischen und geografischen Kontext erschienen.

Die strafrechtliche Repression stellt gemäss dem Bundesgericht eine der einschneidendsten und schwerwiegendsten Eingriffe in die Ausübung der Meinungsfreiheit dar. Obwohl es die Artikel als «zweifellos respektlos und beleidigend gegenüber dem Andenken und dem Leiden der Opfer» qualifizierte, stufte es die strafrechtliche Verurteilung des Tessiner Lokalpolitikers und die damit verbundene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit als in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ein.

Kommentar

Das Bundesgericht stützt sich in diesem Urteil auf die Rechtsprechung der Grossen Kammer des EGMR im Fall Perinçek. Es berücksichtigt das dort angewandte Prüfschema und wendet es auf den aktuellen Fall an, womit es seine Praxis bei der Beurteilung von angeklagten Völkermordsleugnungen dem EGMR anpasst. Dabei macht das Bundesgericht klar, dass es die Aussagen in den Artikel keineswegs gutheisst und das Absehen von einer strafrechtlichen Verurteilung nicht als Legitimation für den fraglichen Text ausgelegt werden kann. Das Urteil kann folglich nicht als Freipass für rassistische Äusserungen und das Leugnen von international anerkannten Genoziden betrachtet werden.