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Was läuft falsch im Asylwesen? Ein Appell an die Behörden

29.05.2007

Der nachstehende offene Brief an das Bundesverwaltungsgericht stammt von einem Basler Arzt, der den afghanischen Asylsuchenden X. als Hausarzt kennengelernt und ihm vor Jahren eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant vermittelt hatte. Später arbeitete X. in einem Schneideratelier, wo er nach 5 Monaten mit einem Arbeitsverbot belegt wurde. Der Arzt Leonhard Schmid hat X. nie ganz aus den Augen verloren. Mit wachsendem Unverständnis bis hin zur Empörung hat er den Umgang der Asylbehörden mit dem Asylsuchenden zur Kenntnis genommen. Wir dokumentieren seinen Appell in voller Länge. Denn es handelt sich um einen Fall, der exemplarisch aufzeigt, wie weit sich das schweizerische Asylrecht vom gesunden Menschenverstand wie auch vom Gerechtigkeitssinn entfernt hat. Und es ist auch ein Appell an das Bundesverwaltungsgericht, auf diese beiden Instanzen zurück zu greifen.

Wir dokumentieren den offenen Brief sowohl als pdf-Dokument wie auch im html-Format:

Offener Brief ans Bundesverwaltungsgericht:
Appell an Ihre Vernunft und Menschlichkeit

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich kenne den aus Afghanistan stammenden Herrn X. seit mehr als 5 Jahren und kann es nun nicht mehr mitansehen, in welche Not er durch die schweizerischen Behörden getrieben wird. Seit einem halben Jahr wartet er nun auf eine Antwort auf ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil der Asylrekurskommission, welches seine Wegweisung verfügte. Da nach Aussage seines Rechtsvertreters alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft und abgewiesen wurden, bleibt mir als Versuch, Herrn Xs menschenunwürdigen, krankmachenden und ihn in den Suizid treibenden Zustand zu lindern, nur ein Appell an Ihre Vernunft und Ihre Menschlichkeit übrig. Ich zweifle zwar nicht daran, dass Sie sich als für Menschlichkeit und Vernunft nicht zuständig erklären und sich auf die gesetzlichen Bestimmungen berufen werden. Ich möchte Sie gleichwohl bitten dieses Schreiben zu Ende zu lesen und es an die zuständige Stelle weiter zu leiten, die Ihnen – im Gegensatz zu mir als Laien auf dem Gebiet der eidgenössischen Instanzen und Zuständigkeiten – doch wohl bekannt sein muss. Denn dass es in der eidgenössischen Verwaltung eine Stelle geben muss, in welcher auch Vernunft und Menschlichkeit herrschen, bin ich überzeugt, sind dies doch Werte, welche die Mehrheit der Schweizer teilen und die infolgedessen irgendwo repräsentiert sein müssen neben der Rechtspflege.

Eine Frage der Vernunft

Lassen Sie mich zuerst auf die Vernunft eingehen und Ihnen folgende Frage stellen: Ist es vernünftig, einem Mann, der einer Arbeit nachgeht und sich selbst versorgt, die Arbeitsbewilligung zu entziehen und zum Nothilfeempfänger zu machen? Die Kosten der Nothilfe für Herr X belaufen sich bisher auf ca. Fr. 5'400.- . Das ist verschleudertes Steuergeld, da Herr X zuvor berufstätig war. (Für Herr X sind die ausbezahlten zehn Franken täglich aber nicht genug, um ein würdiges Leben zu führen.) Und bekanntlich sind bis auf weiteres Zwangsausschaffungen nach Afghanistan nicht möglich, so dass diese Kosten auf unabsehbare Zeit weitergehen, ja sich im Fall einer Auslieferungs(beuge-)haft auf ein mehrfaches erhöhen werden. Ist es in Anbetracht dieser Tatsachen vernünftig, Herrn X nicht arbeiten zu lassen? Ihr vernünftiges Argument ist wohl, dass Sie Herrn X mit dem Entzug der Arbeitsbewilligung zur Ausreise zwingen wollen. Wie Sie jedoch aus wiederholten Angaben wissen, kann Herr X nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ihm dort aus Rache nach dem Leben getrachtet wird. Das ist dort, wie wir leider alle wissen, ungestraft möglich und an der Tagesordnung.  Nach Ihrer Praxis (nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes!) ist das kein Grund ihm Asyl zu gewähren, da es nicht der Staat ist, der ihn verfolgt, sondern «nur» private Kriegsherren, die als Taliban-Kommandanten Herr Xs Gegner waren. Der eine, der den Tod seines im Krieg gefallenen Sohnes Herrn X persönlich anlastet, ist inzwischen (obwohl er auf Seiten der Taliban kämpfte) ein hoher Beamter im Landwirtschaftsministerium mit entsprechender Macht und Rückendeckung. Der andere, der Herr X beschuldigt sunnitische Religionsbücher verbrannt, einen Imam getötet und allgemein einen Hass auf Sunniten zu haben, ist wieder Religionsdirektor einer Provinz mit entsprechendem Einfluss und Machtbefugnis. (Dazu ist anzumerken, dass Herr X zur stets benachteiligten und angeschuldigten schiitischen Minderheit der Hazara gehört.)

Asylrelevante Verfolgung

Ihnen, meine Damen und Herren vom Verwaltungsgericht, sind diese Umstände ja zur Genüge bekannt. Natürlich können Sie nicht Ihre bewährte Rechtspraxis wegen einem Einzelfall umstürzen. Aber ich möchte Sie immerhin daran erinnern, dass Sie (zwar unter umgekehrten Vorzeichen) auch schon eingestehen mussten, dass in Afghanistan asylrelevante Verfolgungen aus persönlicher Rache vorkommen, die, wenn nicht vom Staat ausgehen, so doch von diesem nicht verhindert werden.

Ich zitiere aus den «Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission» 2005/18-157, Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 2005 i.S. X. und Familie, Afghanistan, Abschnitt 5.7.3. «(...)Hinsichtlich der allgemeinen politischen Lage ist festzustellen, dass einerseits in Kabul und Umgebung nicht ein eigentliches Gewaltmonopol der Regierung Karzai konstatiert werden kann, da es sich dabei nicht um eine Regierung mit einem einheitlichen politischen Willen handelt. (...) Auch wenn festgehalten werden muss, dass die entsprechende Verfolgung nicht von der Regierung Karzai ausgeht, muss gestützt auf die aktuelle politische Lage in Afghanistan davon ausgegangen werden, dass einzelne Regierungsmitglieder gegen ehemalige politische Gegner gerichtete Verfolgungs- und Repressionsmassnahmen eigener Gefolgsleute zumindest nicht unterbinden. (...) Repräsentanten (...) müssen zudem auch mit persönlichen Racheakten rechnen. Dies gilt für Kabul und in noch stärkerem Masse für die Provinzen. (...) Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer ‹Risikogruppe› angehört, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. (... Abschnitt 5.8.:) Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllen.»

Psychosoziale Belastungsituation

Nachdem Ihnen all diese Tatsachen bekannt sind, möchte ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren vom Verwaltungsgericht fragen:Ist es vernünftig, einem Menschen, der nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, weil er dort seines Lebens nicht sicher ist, und der sich seit sechs Jahren in der Schweiz durchgebracht hat ohne sich das geringste zu Schulden kommen zu lassen, ist es vernünftig einem solchen Menschen die mühsam aufgebaute Existenzgrundlage zu entziehen und ein menschenwürdiges Leben zu verwehren? Herr X wurde gezwungen, seine Wohnung aufzugeben und in eine Notunterkunft zu ziehen und muss nun seit einem halben Jahr versuchen, mit Fr. 10.- täglich durchzukommen. Er musste Schulden machen (u.a. Fr. 1'200.-  für den Verfahrenskostenvorschuss an Sie!) und befürchtet je länger je mehr, dass er sie nicht zurückzahlen kann. Ist es vernünftig einen Menschen, der Arbeitswillen und Arbeitsfähigkeit auf dem Markt bewiesen hat, zum Nichtstun zu verurteilen und zu zwingen die Zeit mit Herumlungern und Grübeln totzuschlagen? Ist das sinnvoll für den Betroffenen und für seine Umgebung? Ist es vernünftig einen solcherart gedemütigten Menschen Monat für Monat – insgesamt nun ein halbes Jahr – auf eine Antwort auf ein Revisionsgesuch warten zu lassen und anzuordnen er könne den Entscheid im Ausland abwarten. Wo denn? Im Hotel? in der Jugendherberge? oder in der Gosse? Ist es vernünftig, einen solchermassen in Not getriebenen Menschen mit jederzeit möglicher Auslieferungshaft zu bedrohen? Ein gesunder Mensch wird so in die Kriminalität, in eine Krankheit oder in den Suizid getrieben. Die Kosten für die kürzlich erfolgte stationäre psychiatrische Behandlung von Herrn X belaufen sich bisher auf ca. Fr. 15'000.- Steuergeld, verschleudert, da Herr X vorher gesund war. Die diagnostizierte «mittelgradige depressive Episode bei schwerer psychosozialer Belastungssituation» und die «post- und paratraumatische Belastungsstörung» haben sich jedoch dadurch nicht gebessert. Wie könnten sie auch? Die «schwere psychosoziale Belastungssituation», welcher Herr X derzeit durch Ihre Anordnungen ausgesetzt ist, wurde ja nicht behoben. Im Gegenteil, die Ärzte stellten im Austrittsbericht fest: «Obwohl sich der Patient (...) nicht psychisch krank fühlt, nehmen die tägliche Beeinträchtigung und der Leidensdruck, das depressive Syndrom und die dissoziativen Symptome offensichtlich zu und wir halten eine psychiatrische Nachbehandlung (...) für dringend indiziert». Also vorprogrammierte weitere Verschleuderung von Steuergeldern, die allerdings die «schwere psychosoziale Belastungssituation» nicht beseitigen wird, so dass neue stationäre Behandlungen oder ein Suizid vorauszusehen sind. Letzteres käme der Schweiz gewiss am günstigsten zu stehen und würde auch die Gefahr, dass Herr X einem Schweizer einen Arbeitsplatz wegnehmen könnte, definitiv bannen.

Die Geschichte des Herrn X

So viel zum ökonomischen oder vernunftmässigen Aspekt, doch nun zur Menschlichkeit:Wie sie wissen wurde Herr X 1961 in einfache Verhältnisse Zentralafghanistans hinein geboren, besuchte 3 Jahre die Schule und half dann im Lebensmittel- und Kleidergeschäft seines Vaters mit. Doch schon als er 19 Jahre alt war, konnte ihn sein Vater nicht mehr dauernd vom Kriegsdienst freikaufen. So musste sich Herr X den Mujahedin anschliessen und gegen die sowjetischen Besatzer kämpfen. Nach deren Abzug schloss er sich, um sich und seine Angehörigen vor kriegerischen Überfällen und Repressionen zu schützen, der kombattanten Wahdat-Partei an. Als Kommandant einer Einheit nahm er an Kämpfen teil, zuletzt gegen die Taliban, denen sich, von Familienfehden her persönlich bekannte Widersacher als Kriegsfürsten angeschlossen hatten. Was er dabei erlitten hat können wir uns kaum vorstellen. Ich möchte nur daran erinnern, dass bekanntermassen an der seit jeher benachteiligten Volksgruppe der Hazaras, der Herr X angehört, mehrfach schlimmste Massaker (auch an Frauen und Kindern) verübt wurden, unter anderem auch als die Wahdat die Verteidigung seines Heimatdorfes aufgeben musste. So ist es nicht erstaunlich, dass er noch immer (wie die kürzliche psychiatrische Abklärung bestätigte) an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Albträumen, Todesangstattacken und ungewollt sich aufdrängenden Gedanken, Erinnerungen und Vorstellungen traumatisierender Ereignisse (flash-backs) leidet. Nach einer Niederlage gegen Talibanverbände geriet er 2001 zwischen die Fronten und musste, um sein Leben zu retten, nach Pakistan und von dort in die Schweiz fliehen. Dabei liess er seine Frau und seine fünf Kinder im Ungewissen zurück, hoffte aber immer, sich soweit emporarbeiten zu können, dass er die Familie irgendwo auf der Welt wieder zusammenführen könnte. Diese Hoffnung sollte bitter enttäuscht werden: Das Leben in der Schweiz löste verständlicherweise einen Kulturschock aus. Zwar gelang es Herrn X, obwohl ihm Deutschkurse behördlicherseits versagt blieben, eine Anstellung in einem Restaurant und später in einem Schneideratelier zu finden. Aber wie Sie wissen, wurde 2003 sein Asylgesuch abgelehnt mit der Begründung, dass die Taliban nach der militärischen Intervention der USA und ihrer Verbündeten ihre Macht verloren hätten und dass er infolgedessen keine Verfolgungen mehr zu befürchten habe. Drei Jahre später wurde auch seine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen mit dem Hinweis, er könne sich der Verfolgung durch nun als Kriegsfürsten auftretende ehemalige Taliban-Kommandanten durch eine Niederlassung in Kabul entziehen, da er dort hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung vorfinden würde. Vor 2 ½ Jahren erreichte Herr X die Nachricht, seine Ehefrau und seine älteste Tochter seien bei der Explosion einer Tretmine umgekommen. Der Sohn seiner Schwester, der nach seiner Flucht nach England ins angeblich sichere Kabul zurückkehrte, um als Taxifahrer zu arbeiten, wurde kurz darauf  - drei Tage nachdem ihm das Taxi entwendet wurde – von unbekannt ermordet in einem Graben aufgefunden. Seit einem halben Jahr ist der Sohn von Herr X verschollen: er ging morgens im angeblich sicheren Kabul zur Schule und ist nie mehr zurückgekehrt. Die Schwester der verstorbenen Frau von Herr X, die sich um seine drei verbliebenen minderjährigen Kinder kümmerte, ergriff daraufhin die Flucht aus dem angeblich sicheren Kabul. Der Kontakt mit ihr und den Kindern ist seither abgebrochen.

...muss mich für unsere Behörden zutiefst schämen

Es ist unglaublich: Schweizerische Behörden entziehen einem Menschen mit einem solchen Schicksal nicht nur die mühsam aufgebaute Existenzgrundlage und ein menschenwürdiges Dasein, sondern lassen ihn jahrelang mit der Drohung leben, ihn in den für ihn sicher geltenden Tod zu schicken. Meine Damen und Herren vom Verwaltungsgericht, die Sie zuvor als Asylrekurskommission fungierten, Ihnen sollte bekannt sein, was psychische Folter ist. Wo bleibt da die Menschlichkeit und die humanitäre Tradition der Schweiz? Als Schweizer muss ich mich für unsere Behörden zu tiefst schämen. Und ich bin sicher ich bin nicht der Einzige. Sicher kann man einwenden, dass in Afghanistan hunderttausende von Menschen mit einem ähnlichen Schicksal leben und deswegen nicht in die Schweiz kommen können. Der Unterschied ist der, dass Herr X nun einmal hier ist und zwar seit mehr als 6 Jahren, so dass wir eine Verantwortung an seinem weiteren Schicksal tragen. Es wäre eine wichtige Aufgabe kriegstraumatisierte Veteranen, wenn sie nun schon aus der Spirale von Gewalt und Rache ausgeschert sind, zu helfen sich in friedliche Verhältnisse zu integrieren, statt sie in den Teufelskreis der Gewalt zurückzuschaffen.Meine Damen und Herren vom Bundesverwaltungsgericht appelliere ich an Ihre Vernunft und Menschlichkeit, das Revisionsgesuch von Herrn X nun bald und in positivem Sinn zu beantworten und auf Ihre früheren Entscheide unter humanem Aspekt zurück zu kommen, um Herrn X von seinen Qualen zu erlösen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren vom Verwaltungsgericht, ich wünsche Ihnen friedliche Pfingsten im Kreise Ihrer wohlbehüteten Angehörigen.
mit freundlichen, aber bitteren Grüssen

Dr. med. Leonhard Schmid
Facharzt FMH für Innere Medizin
leonhardschmid@bluewin.ch