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Krankheit oder Naturkatastrophen kein Asylgrund

19.09.2003

Gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
19. September 2003 sind Krankheit oder Naturkatastrophen keine Gründe, um auf ein Asylgesuch einzutreten. Sie sind aber für die Frage des Wegweisungsvollzuges von Bedeutung.
Die Familie aus Rumänien war in die Schweiz eingereist, um ihrem Sohn, der an einer schweren Form von Epilepsie leidet eine Behandlung zu ermöglichen. Die Eltern hatten sich darauf berufen, dass ihr Sohn in Rumänien keine bzw. eine finanziell nicht tragbare Behandlung benötige. Die ARK anerkannte die schwere Krankheit nicht als Asylgrund. Was aber den Wegweisungsvollzug betraf, war die ARK nachsichtiger: bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung entschied sie, dass die Familie vorläufig aufgenommen werden muss.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. September 2003, EMARK 2003/18-109