12.01.2005
Aufgrund eines Entscheides des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) wurden zwar die Asylgesuche eines Serben und einer Kroatin abgelehnt, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer aus der Schweiz war aber unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Daraufhin wurde am 21. Januar 1995 die Tochter L. geboren.
Im November 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X. den Beschwerdeführern mit, der Bundesrat habe die Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme beschlossen und forderte die Beschwerdeführer gestützt auf diese Feststellungen auf, die Schweiz bis zum 30. April 1998 zu verlassen. Fünf Gesuche um Verlängerung des Aufenthalts wurden sodann von der Fremdenpolizei des Kantons X. abgelehnt. Auch ein Wiedererwägungsgesuch ans BFF betreffend den Vollzug der Wegweisung wurde im Februar 1999 abgelehnt.
In der Beschwerde an die ARK machte das Paar geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnischen Abstammung – als Serbe und Kroatin - nicht zusammen an ihren Herkunftsort Banja Luka zurückkehren und auch anderswo in Bosnien und Herzegowina nicht als Paar leben könnten.
Die ARK hiess die Beschwerde gut und wies das Bundesamt an, die Beschwerdeführer und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen. Die ARK begründet den Entscheid damit, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl einen wesentlichen Aspekt darstellt (Art. 3 Abs. 1 KRK).
In Bezug auf das Kindeswohl kann von Bedeutung sein vor allem der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten.
Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Integration des Kindes in der Schweiz können demzufolge zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Januar 2005, EMARK 2005/6-055