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Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechtsschutz von Personen im Dublin-Verfahren

16.02.2010

Die kantonalen Behörden dürfen Flüchtlinge, die in einem EU-Staat aktenkundig sind und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, nicht sofort nach Eröffnung des entsprechenden Entscheids in den betreffenden Staat ausführen. Denn auch Flüchtlinge, die unter das Dublin-Verfahren fallen, müssen in der Schweiz eine effektive Rekursmöglichkeit haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in einem Entscheid vom 2. Februar 2010 festgehalten. Es verweist in der Urteilsbegründung auf die Rechtsweggarantie in der Bundesverfassung und auf das Recht zu einer wirksamen Beschwerde, welches in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgehalten ist.

Bisher war Beschwerde meist nicht möglich

Personen, die sich in einem Dublin-Verfahren befanden und einen Wegweisungsentscheid erhielten, hatten bisher meistens keine Möglichkeit, ihr Beschwerderecht wahrzunehmen. Das Bundesamt für Migration (BFM) hatte die kantonalen Behörden angewiesen, die Betroffenen direkt bei der Entscheideröffnung in Haft zu nehmen und zwecks Ausschaffung an den Flughafen zu bringen. Diese Praxis verunmöglichte es den Betroffenen, Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid einzulegen, obwohl ihnen dafür theoretisch eine Frist von fünf Tagen zugestanden hätte. Gegen dieses Vorgehen hatte die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und nun recht erhalten.

Die SFH begrüsst den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und schreibt in ihrer Medienmitteilung vom 10. Februar 2010, dass dieser wesentliche Verfahrensmängel aufzeige und wegweisend sei für eine menschenrechtskonformere Anwendung des Dublin-Systems. Die Flüchtlingshilfe habe die Praxis des Bundesamtes, die Entscheide so kurz wie möglich vor der bereits geplanten Ausschaffung der Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, von Anfang an kritisiert.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft konkret einen Afghanen, der lange in Pakistan gelebt hatte und über mehrere Zwischenstationen in die Schweiz kam. Gemäss Dublin-Verfahren erwies sich Griechenland als zuständig für die Bearbeitung seines Asylgesuchs. Deshalb trat das BFM im September 2009 auf sein Gesuch nicht ein, nahm den Mann in Haft und liess ihn am nächsten Tag nach Athen ausfliegen. Seither haben die SFH und das BFM über griechische Stellen vergeblich versucht, den Afghanen ausfindig zu machen.

Schwierigste Bedingungen in Griechenland

Menschenrechtsorganisationen warnen seit längerem vor Rückschaffungen nach Griechenland, weil dort kein faires Asylverfahren möglich ist und keine akzeptablen Aufenthaltsbedingungen herrschen. Derzeit sieht das BFM jedoch lediglich von der Rückschaffung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender nach Athen ab. Das Amt vertritt bisher die Position, dass es keine Hinweise auf Verstösse gegen das Folterverbot gebe und somit Personen nach Griechenland zurück geschafft werden können. Leider bietet auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar in dieser Frage keine Klärung: Die Richter/innen hoben den Entscheid des BFM aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und gingen nicht näher auf die Frage ein, ob die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylverfahren durchzuführen, wenn im zuständigen Dublin-Staat Menschenrechtsverletzungen drohen. Ein Entscheid, der sich zu dieser Frage äussert, liegt also weiterhin nicht vor. Nach Angaben der NZZ sind derzeit im Dublin-Verfahren jedoch 146 Beschwerden hängig.

Für die aktuelle Entwicklung siehe:

Dokumentation

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