25.03.2014
Gemäss Bundesgericht verletzt die Unterbringung eines abgewiesenen Asylbewerbers in einer Zivilschutzanlage weder das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
- Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2012 vom 22. November 2013
auf bger.ch - Unterbringung eines abgewiesenen Asylbewerbers in einer Zivilschutzanlage rechtmässig
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte, 12. März 2014