06.11.2012
Im Rahmen zweier wichtiger Entscheide erweitert das Bundesgericht die Bedingungen, unter denen ein ausländischer Ehepartner Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG infolge der Auflösung der Familiengemeinschaft hat.
Einerseits kann die psychische Gewalt, der eine Person zum Opfer fällt, als eheliche Gewalt betrachtet werden. Andererseits stellt ein Todesfall an sich nun einen wichtigen persönlichen Grund dar. So kommt Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zur Anwendung, ohne dass die überlebenden Ehepartner nachweisen müssen, dass ein Härtefall vorliegt.
In zwei Urteilen vom 25. März 2014 (2C_773/2013 und 2C_873/2013) hat das Bundesgericht präzisiert, dass nur eine einzige Ehe für die nach Art. 50 Abs. 1a AuG nötige Dauer der Ehegemeinschaft berücksichtigt werden kann.
- BGE 138 II 229 vom 22. Juni 2012
auf bger.ch - BGE 138 II 393 vom 10. Juli 2012
auf bger.ch - Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 31. Oktober 2012 - Artikel 50 Ausländergesetz (AuG): Neues Urteil und Rückblick auf bereits getroffene Entscheide
Schweiz. Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), 5.6.2014