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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft

06.11.2012

Im Rahmen zweier wichtiger Entscheide erweitert das Bundesgericht die Bedingungen, unter denen ein ausländischer Ehepartner Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG infolge der Auflösung der Familiengemeinschaft hat.

Einerseits kann die psychische Gewalt, der eine Person zum Opfer fällt, als eheliche Gewalt betrachtet werden. Andererseits stellt ein Todesfall an sich nun einen wichtigen persönlichen Grund dar. So kommt Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zur Anwendung, ohne dass die überlebenden Ehepartner nachweisen müssen, dass ein Härtefall vorliegt.

In zwei Urteilen vom 25. März 2014 (2C_773/2013 und 2C_873/2013) hat das Bundesgericht präzisiert, dass nur eine einzige Ehe für die nach Art. 50 Abs. 1a AuG nötige Dauer der Ehegemeinschaft  berücksichtigt werden kann.