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Familienleben und Kindeswohl überwiegen

24.12.2013

Gemäss Art. 50 Abs. 1b AuG besteht der Anspruch eines geschiedenen Elternteils auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bezüglich der Auslegung der «wichtigen persönlichen Gründe» geändert und an die heutigen Gegebenheiten angepasst. Die besondere Intensität der affektiven (emotionalen) Beziehung mit seinem Kind, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, ist bei einem geschiedenen Vater ausländischer Herkunft bereits dann gegeben, wenn der Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vater bereits vorher eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatte.

Kommentar humanrights.ch

Der Entscheid ist aus menschenrechtlicher Sicht natürlich zu begrüssen. Problematisch bleibt allerdings der Umstand, dass das Bundesgericht die Bedingung vorsieht, dass der Vater bereits vorher eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt haben muss. Mit Blick auf das Kindeswohl leuchtet es nicht ein, weshalb ein ausländischer Vater, der erstmals ein Aufenthaltsgesuch stellt, dieses in keinem Fall gewährt bekommen soll. Denkbar wäre schliesslich, dass ein Vater seiner Ex-Frau und dem gemeinsamen Kind in die Schweiz nachreisen will, um die bisher im Ausland gepflegte enge Beziehung zum Kind aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzung, welche das Bundesgericht hier aufstellt, ist mit Blick auf das Kindeswohl jedenfalls nicht in jedem denkbaren Fall nachvollziehbar und problematisch (siehe hierzu den Artikel: UNO-Ausschuss für Kinderrechte veröffentlicht General Comment zur Auslegung des Begriffs «Kindeswohl»).