12.05.2009
Eine türkische Frau darf nach dem Tod ihres Mannes mit ihrer Schweizer Tochter in der Schweiz bleiben. Das Bundesgericht hat seine bisherige Praxis in solchen Fällen gelockert und die Kinderrechte in den Vordergrund gerückt.
Die Türkin hatte 2003 einen in der Schweiz lebenden Landsmann geheiratet, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Gatte wurde kurze Zeit später eingebürgert. 2004 kam die gemeinsame Tochter zur Welt, die ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft erhielt. Nur ein Jahr später starb der Mann an einer Krankheit.
Bisherige Praxis kritisiert
Die Bundesbehörden verweigerten der Frau 2006 eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, da sie nur kurz verheiratet gewesen sei und ihr sowie dem Kind eine Rückkehr in die Türkei zuzumuten sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde 2008 ab. Das Bundesgericht hat den Fall nun in einem Grundsatzurteil anders beurteilt.
Das Gericht verweist zunächst auf die bisherige Praxis, wonach ein schweizerisches Kind - namentlich im Kleinkindalter - das Schicksal seines obhutsberechtigten ausländischen Elternteils zu teilen hat und ihm gegebenenfalls in dessen Heimat folgen muss. Diese Praxis sei teilweise zu Recht kritisiert worden, befanden die Lausanner Richter.
Offenkundiges Interesse des Kindes
In Fällen wie hier müsse den Rechten des Kindes sowie seinen aus dem Schweizer Bürgerrecht fliessenden Ansprüchen stärker Rechnung getragen werden. Die dreieinhalbjährige Tochter habe ein offenkundiges Interesse daran, von den Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in der Schweiz profitieren zu können.
Spätestens bei ihrer Volljährigkeit dürfe sie sowieso hierher zurückkehren, hätte dann aber wohl mit Integrationsproblemen zu kämpfen. Indirekt würde bei der geforderten Ausreise in die Türkei zudem die aus dem Bürgerrecht fliessende Niederlassungsfreiheit berührt, sowie das Verbot, Schweizer Bürger auszuweisen.
Einem Schweizer Kind sei es deshalb regelmässig nicht zuzumuten, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, zumindest so lange gegen diesen nichts Negatives vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Frau sei vielmehr um Integration bemüht. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
- BGE 135 I 153 vom 27.3.2009
auf bger.ch
Kommentar:
Aus Sicht der Menschenrechte ist es sehr erfreulich, dass das Bundesgericht von seiner bisherigen Praxis abrückt und in solchen Fällen die Rechte des Kindes ins Zentrum stellt. Dass einem Kind durch den Tod seines Vaters das Bleiberecht in seinem eigenen Land bisher nicht mehr zustand, war falsch und unmenschlich. Der Hinweis der Bundesrichter auf das Interesse des Kindes von den Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zu profitieren, steht im Einklang mit der Kinderrechtskonvention der UNO, welche die Vertragsstaaten auffordert, «in grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes» zu gewährleisten (Art. 6, Abs. 2).
Es bleibt zu hoffen, dass sich durch dieses Urteil die Ausweisungspraxis sofort ändert und auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen die Rechte von Minderjährigen endlich Beachtung finden. Beobachtungsstellen für Asyl- und Ausländerfragen aus verschiedenen Regionen der Schweiz haben immer wieder auf die Problematik hingewiesen: Im Zuge der Umsetzung der verschärften Asyl- und Ausländergesetze sind Schweizer Kinder seit Anfang 2008 regelmässig von den Migrationsbehörden gezwungen worden, gemeinsam mit ihren Müttern die Reise in deren Heimatland anzutreten. Betroffen von entsprechenden Entscheiden waren insbesondere unehelich geborene Kinder mit Schweizer Vätern.
Gemäss Angaben der Beobachtungsstellen zogen das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen etwa eine allfällige Beziehung zum Schweizer Vater gar nicht erst in die Erwägungen mit ein. Diese Unterlassung bedeutet, dass die Behörden ihre Schutzpflicht gegenüber dem Kind nicht wahrnahmen (Art. 11 BV oder Art. 8, Abs.1 KRK). Es ist menschenrechtlich problematisch, wenn Kinder nicht in erster Linie als Kinder, sondern als Ausländer angesehen werden - unabhängig davon, ob sie nun einen oder zwei ausländische Elternteile haben.