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Fehlende Anpassung ist kein Grund für eine Ausweisung

20.03.2008

Ein Ausländer kann nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden, weil er gesellschaftlich nicht integriert erscheint. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines Türken entschieden, der 2006 von den St. Galler Behörden für zehn Jahre des Landes verwiesen worden war. Ursprünglich sah sich der Mann mit dem Vorwurf der Zwangsverheiratung seiner Tochter konfrontiert.

Obwohl dem St. Galler Verwaltungsgericht bekannt war, dass dieser Vorwurf auf einer zugegebenen Falschaussage seiner Tochter basierte, hielt es an der Wegweisung fest. Er sei stark in seiner Tradition verwurzelt, seine Töchter habe er entsprechend erzogen und unter anderem zum Besuch der Koranschule gezwungen, begründete das Gericht das Urteil  unter anderem.

Die Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts korrigierten nun diesen Entscheid. Sie kamen im Entscheid vom 25. Februar 2008 einstimmig zum Schluss, dass sich aus dem Integrationsprinzip «grundsätzlich keine über die gesetzlichen Gebote hinaus gehende Assimilationspflicht» ableiten lasse, «die von hier lebenden Ausländer eine umfassende Anpassung an hiesige Gebräuche und Lebensweisen verlangen würde.»