16.10.2005
Wie das Bundesgericht entschied, kann die Ausweisung, je nach Einzelfall, zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen, falls die Asylbewerberin an einer schweren gesundheitlichen Schädigung leidet, die während einer längeren Zeitdauer permanente Behandlung erfordert und die bei einer Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für die Asylbewerberin hätte. Im zu entscheidenden Fall hätte eine erzwungene Rückreise nach Rwanda für die Frau bedeutet, ihre Aids-Therapie aufgeben zu müssen. Da sich zudem die Frau und ihre Kinder in der Schweiz gut eingelebt und integriert hatten und sie sich insbesondere weitergebildet hatte, ist im konkreten Fall Art. 13 lit. f BVO (medizinisch bedingter und schwerwiegender persönlicher Härtefall - heute geregelt in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. Art. 31 VZAE) anzuwenden.