09.01.2018
Staatenlose Kinder werden oft auch als «unsichtbare» Kinder bezeichnet, denn sie erscheinen auf keinem amtlichen Dokument. Die fehlende Staatsangehörigkeit ist Ursache zahlloser Diskriminierungen: Diese Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Bildung oder zu Kinderschutzbehörden. Sie sind marginalisiert, weil ihre Existenz rechtlich nicht anerkannt ist. Verhindert werden kann dies durch eine Anpassung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Staatsangehörigkeit und durch ein umfassendes Geburtenregister.
Was es heisst, staatenlos zu sein
Gemäss Art. 1 des UNO-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen wird eine Person als staatenlos bezeichnet, «die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet»(hier finden Sie unseren Artikel zur Minderheit der Staatenlosen). Politisch bleibt das Thema Staatenlosigkeit ein wunder Punkt. Mangels Feststellungsverfahren in vielen Ländern sind Zählungen und genaue Statistiken nach wie vor selten. Fehlende Anerkennungsverfahren verhindern die Identifikation und den Schutz von Staatenlosen.
Schätzungen zufolge sind etwa die Hälfte aller Staatenlosen Kinder, ein grosser Teil schon seit der Geburt. Bei Kindern stellt die Staatenlosigkeit ein unüberwindbares Hindernis für die Ausübung von zahlreichen Grundrechten dar. Der Zugang zum Bildungswesen ist nicht von Amtes wegen gewährleistet, was das Missbrauchsrisiko beispielsweise zwecks Ausbeutung als Arbeitskraft massiv erhöht. Auch der Zugang zum Gesundheitswesen ist keinesfalls sichergestellt. Dies kann zu irreversiblen Gesundheitsschäden führen, etwa wenn die Mutter während der Schwangerschaft aufgrund der Staatenlosigkeit keine prä- und postnatale Versorgung sowie keine medizinische Betreuung erhält. Zudem besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Leistungen des Staates zur sozialen Sicherheit eines Kindes, etwa Sozialversicherungen oder Kindesschutzmassnahmen, nicht greifen können. Internationale Mobilität ist für staatenlose Kinder auf legalem Weg kaum möglich.
Gründe für Staatenlosigkeit von Kindern
Kinder erben die Staatenlosigkeit von ihren Eltern. Wenn beide Elternteile staatenlos sind und die Kinder bei der Geburt die Staatsangehörigkeit des Geburtsorts nicht erhalten (ius soli).
In gewissen Ländern ist die Gesetzgebung zur Staatsbürgerschaft so lückenhaft, dass die Lücken den Status der Staatenlosigkeit bewirken, manchmal sogar ab der Geburt. In zahlreichen westafrikanischen Ländern existiert beispielsweise keine Gesetzgebung, welche die Situation von Findelkindern regelt. Diese Kinder, die nicht adoptiert werden und häufig an körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden, fristen eine oftmals lebenslange Existenz ohne rechtliche Anerkennung und ohne Staatsbürgerschaft. Daneben sind auch Waisenkinder in Ländern mit stark patriarchalem Familienrecht oft staatenlos.
Ein weiterer sehr häufiger Grund, warum Kinder staatenlos sind, liegt in der fehlenden amtlichen Registrierung nach der Geburt. Ohne einen Geburtsschein bleibt der Nachweis der amtlichen Identität faktisch unmöglich und somit auch der Nachweis einer Staatsangehörigkeit. Südlich der Sahara und in Südasien etwa wird nur jedes dritte Kind nach der Geburt registriert.
Die fehlende Geburtenregistrierung kann daran liegen, dass die Mechanismen und die Infrastruktur für eine systematische Erfassung von Geburten nur ungenügend sind, aber auch daran, dass gewissen Bevölkerungsgruppen der Zugang zu amtlichen Registern gezielt erschwert wird. So wurden in Indonesien bis 2006 aussereheliche Kinder systematisch nicht registriert.
In einigen Ländern liegt die Rate der Menschen mit Geburtsschein bei 10 Prozent oder niedriger. Allerdings werden diese Kinder nicht automatisch staatenlos. Sie werden es erst, sobald sie eine Staatsangehörigkeit vorweisen müssen und ihnen der Nachweis einer bestimmten Staatsangehörigkeit verweigert wird. Die meisten dieser nicht registrierten Kinder werden deshalb in den Statistiken über Staatenlose nicht aufgeführt, da sie gar nicht in die Situation kommen, eine Staatsangehörigkeit nachweisen zu müssen.
Staatenlosigkeit von Kindern wird auch dadurch verursacht, dass in gewissen Staaten die Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben dürfen. Auch wenn das Kind in dem Staat geboren ist, dessen Staatsangehörigkeit die Mutter besitzt, der Vater aber staatenlos ist, erhält das Kind in diesem Fall die Staatsangehörigkeit nicht und wird staatenlos. Diskriminierende Staatsangehörigkeitsregeln können ausserdem zu Staatenlosigkeit führen, wenn der Vater unbekannt ist und die Mutter ihre Staatsangehörigkeit nicht weitergeben kann. Ein Beispiel ist Senegal, wo eine diskriminierende Gesetzgebung, die bis 2013 in Kraft war, verhinderte, dass Frauen ihren Kindern die Staatsangehörigkeit weitergeben können.
Adoptionspraktiken mancher Länder können sodann zu Staatenlosigkeit führen, beispielsweise, wenn das Heimatland des Kindes die Adoption gesetzlich als Verlustgrund für die Staatsangehörigkeit ansieht und gleichzeitig das Heimatland der Adoptierenden dem Kind die Staatsangehörigkeit nicht verleiht, etwa weil die Adoption unwirksam ist. Ein solches Problem kann sich beispielsweise in der Schweiz ergeben. Artikel 264 ZGB bestimmt, dass ein Kind erst adoptiert werden darf, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl. Damit ergibt sich bei einer internationalen Adoption das Problem, dass das Kind staatenlos werden kann, da es unter Umständen die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes bereits verloren hat und die Adoption in der Schweiz erst nach einem Jahr vollzogen wird.
Auch im Zusammenhang mit Leihmutterschaft besteht die Gefahr, dass Kinder staatenlos werden, wenn die künftigen Eltern und die Leihmutter nicht im gleichen Land leben. Eine fehlende rechtliche Anerkennung der Leihmutterschaft oder unterschiedliche Regelungen zur Staatsangehörigkeit können hier zu Staatenlosigkeit führen.
Die politische Verfolgung von ethnischen Minderheiten, die oft auch staatenlos sind, wie beispielsweise der Rohingya in Myanmar, aber auch der Roma in Südosteuropa, trifft schliesslich in besonderem Masse auch die Kinder.
- Every Child's Birth Right. Inequities and trends in birth registration
UNICEF 2013 (pdf, 48 S.) - Preventing childhood statelessness in Europe
Report auf der Website des Europäischen Netzwerks für Staatenlose (pdf, 23 S.) - Staatenlos und unsichtbar
Website von Humanium - Staatenlose Kinder sind grundlegender Rechte beraubt
Plan Deutschland (online nicht mehr verfügbar) - No Child Should Be Stateless Report 2015
Report des Institute on Statelessness and Inclusion (pdf, 44 S.)
Europa ist ebenfalls betroffen
Im Bericht No child should be stateless erörtert das European Network on Statelessness die Gründe und Herausforderungen der Staatenlosigkeit von Kindern in acht europäischen Ländern (Albanien, Estland, Italien, Lettland, Mazedonien, Polen, Rumänien und Slowenien). Problematisch ist hier die Situation insbesondere für Kinder von homosexuellen Paaren, wenn diese Partnerschaft gesetzlich nicht registriert ist und somit auch die Elternschaft juristisch nicht anerkannt wird.
Aus kinderrechtlicher Perspektive höchst problematisch ist ferner die Lage von Kindern, die von einer Leihmutter geboren werden. In Staaten, wo die Leihmutterschaft verboten ist, weichen Paare mit Kinderwunsch unter Umständen ins Ausland aus. Für die betroffenen Kinder können durch das Verbot der Leihmutterschaft juristische und administrative Hürden entstehen, welche dem Kind einerseits den Zugang zur Staatsangehörigkeit der Leihmutter verbieten (die häufig anonym bleibt), und andererseits die Staatsbürgerschaft der Wunscheltern verwehren, selbst wenn ein Elternteil diese besitzt.
Im Juni 2014 befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit zwei Fällen von Leihmutterschaft und zwang Frankreich, den Kindern von Leihmüttern mit einem französischen Elternteil die Staatsbürgerschaft zu erteilen. Der Gerichtshof verurteilte Frankreich, weil es die Abstammung des Kindes einer ausländischen Leihmutter und eines biologischen Vater mit französischem Pass verneint hatte. Der EGMR hielt fest, dass die Nichtanerkennung der Abstammung die Identität des Kindes verletzt hat und dazu führte, dass sich dieses in einer «Situation der Rechtsunsicherheit» befand.
Die Staatenlosigkeit: ein überwindbares Phänomen
Gemäss einem Bericht des Hochkommissariats für Flüchtlinge und der Nichtregierungsorganisation Plan International ist «die Ausgangslage für staatenlose Kinder nicht hoffnungslos». Verschiedene Länder haben Massnahmen ergriffen um staatenlosen Kindern die Staatsangehörigkeit zu erteilen und verschiedene Bewegungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit sind entstanden.
Zu Hoffnung Anlass gibt ferner der Umstand, dass der UNO-Kinderrechtsausschuss in den vergangenen Jahren in seinen abschliessenden Berichten zuhanden der Mitgliedstaaten zahlreiche Empfehlungen gemacht hat, um das Risiko von Staatenlosigkeit zu vermindern. Das European Network on Statelessness bedauert dennoch die mangelnde Hartnäckigkeit des Ausschusses gegenüber gewissen Gesetzen und Vorgehensweisen der einzelnen Länder.
Schliesslich ist zu betonen, dass auch andere Akteure wie nationale Menschenrechtsinstitutionen und Ombudsstellen eine entscheidende Rolle einnehmen im Kampf gegen die Staatenlosigkeit.
Dokumentation
- Staatenlos und unsichtbar
Auf der Webseite von Humanium, 26. Juli 2013 - Every Child's Birth Right. Inequities and trends in birth registration
UNICEF-Bericht, Dezember 2013 (englisch, pdf, 48 S.) - No child should be stateless
Bericht des European Network on Statelessness, 2015 (englisch, pdf, 44 S.) - Preventing childhood statelessness in Europe
Bericht des European Network on Statelessness (englisch, pdf, 23 S.) - Interdire totalement l’établissement du lien de filiation entre un père et ses enfants biologiques nés d’une gestation pour autrui à l’étranger est contraire à la Convention
Medienmitteilung des EGMR vom 26. Juni 2015 (französisch, pdf, 5 S.) - Beitritt zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Postulat von Paul Günter, 30. November 2005 - Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Postulat von Nadine Masshardt, 19. März 2015 - Concluding observations on the combined second to fourth periodic reports of Switzerland
Bericht des UNO-Kinderrechtsausschuss, 26. Februar 2015 (englisch)