02.07.2012
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8049/2008 vom 22. Februar 2012 bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach ein schwerwiegender persönlicher Härtefall einer besonderen Notlage bedarf und als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden ist.
Bei der Gesamtbeurteilung eines Härtefallgesuchs einer Familie kommt dem Wohl der Kinder eine besondere Bedeutung zu. Der fortgeschrittenen Integration von Kindern kommt in Anlehnung an die Kinderrechtskonvention besondere Beachtung zuteil. Eine Rückkehr im Alter der Adoleszenz käme einer Entwurzelung des Kindes gleich.
- Härtefallbewilligung für Familie infolge fortgeschrittener Integration des Kindes
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 27. Juni 2012