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Fahrende dürfen beim IV-Entscheid nicht diskriminiert werden

02.07.2012

Gemäss des BGE 138 I 205 vom 15. März 2012 müssen sich Fahrende beim Entscheid über eine IV-Rente nicht die gleichen Arbeitsmöglichkeiten wie Sesshafte anrechnen lassen. Die besondere Situation, welche im (halb-)nomadischen Lebensstil der Betroffenen besteht, muss berücksichtigt werden.

Diese Rechtsprechung könnte auch in anderen Bereichen von Bedeutung sein. Zu denken ist hier beispielsweise an das Haftpflichtrecht, das Sozialhilferecht oder die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes im Scheidungsrecht.