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Parlamentarischer Vorstoss für ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

12.04.2007

Am 23. März hat Paul Rechsteiner mit 8 Mitunterzeichnenden im Nationalrat eine parlamentarische Initiative für ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz eingereicht. Als Begründung führte er an, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen der Schweiz gehören. Allerdings gebe es bis heute nur «unterentwickelte» Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von Diskriminierung in der Schweiz. Um dies zu ändern, soll ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Angriff genommen werden. Als gute Vorbilder werden die Gesetze zur Gleichstellung von Frau und Mann und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen genannt.

Schweizer Vorbehalte gegen das Diskriminierungsverbot

Wegen unzureichender gesetzlicher Regelungen hat die Schweiz bislang das EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 12, welches ein allgemeines, umfassendes Diskriminierungverbot vorschreibt, bemerkenswerterweise weder unterzeichnet noch ratifiziert. Der Schweizer Vorbehalt zum Art. 26 des UNO-Pakts II (Diskriminierungsverbot) steht aus demselben Grunde vorläufig nicht zur Disposition. Dies bedeutet eine empfindliche Lücke in der schweizerischen Umsetzung der internationalen Menschenrechte.

Argumente für ein Rahmengesetz 

Umso dringlicher ist es, ein nationales Gleichbehandlungsgesetz zu schaffen, das zum einen auch Personengruppen schützt, die bisher in der Schweiz sehr ungenügend geschützt sind (so z.B. sexuelle Minderheiten), und zum anderen die bestehenden materiellen Lücken vor allem im Privatbereich (Privatwirtschaft, Mietwesen) schliessen würde. Denn obschon es bereits einige rechtliche Regelungen gibt, welche vor Diskriminierung im Privatbereich einen gewissen Schutz bieten, fehlen im Privatrecht und im Verwaltungsrecht ausdrückliche Diskriminierungsverbote weitgehend. Auch müssten im Rahmen eines allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes praktische und verfahrenstechnische Hürden zur Wahrnehmung des Diskriminierungsschutzes wie z.B. Kostenregelungen, Beweislast, fehlender Kündigungsschutz etc. reduziert werden.

Ein derartiges Rahmengesetz wurde von verschiedenen Seiten bereits gefordert, bisher vergeblich. So hatte die Grüne Partei 2004 im Nationalrat eine Motion für ein Gesetz gegen rassistische Diskriminierungen in der Arbeitswelt eingereicht. Eine Studie von Alexandra Caplazi und Tarek Naguib plädiert auf juristischer Ebene für ein solches Gesetz. Auch hat der UNO-Sonderberichterstatter gegen Rassismus Doudou Diène im kürzlich veröffentlichten Bericht zur Schweiz mit Nachdruck ein solches Gesetz gefordert, wie bereits im Jahre 2003 die europäische Kommission gegen Rassismus ECRI.

In der EU bereits die Norm

In der EU ist die Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinien im innerstaatlichen Recht für alle Mitgliedsstaaten seit 2003 Pflicht. In einigen Ländern mussten nur kleinere Anpassungen an bereits bestehende Gesetze gemacht werden, andere, wie z.B. Deutschland haben ein unabhängiges Antidiskriminierungsgesetz eingeführt, das den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen von rassistischen Zuschreibungen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verbietet.  

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