23.04.2020
Der Schutz von Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA ist auch in der Kündigungsphase gewährleistet. Der Arbeitnehmer aus einem EU/EFTA Land ist seinen Schweizer Arbeitskollegen nicht schlechter zu stellen. Anderweitige Vertragsbestimmungen sind nichtig und werden durch die gesetzlichen Normen ersetzt.