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Recht auf Bildung für autistisches Mädchen

22.02.2007

Das Verwaltungsgericht Zürich hat geurteilt, dass ein autistisches Kind das Recht hat, die gleiche Anzahl Unterrichtsstunden zu erhalten wie nicht behinderte Kinder. Die Bezirksschulpflege und die Bildungsdirektion waren der Ansicht, dass 20 Lektionen pro Woche genügen, die sie dem Kind in der Regelschule mit heilpädagogischer Unterstützung gewährleistet hatten. Die Mutter protestierte gegen diesen Entscheid und beantragte, dass ihr Kind ebenfalls 28 Schulstunden  zuzusprechen seien.  

Diskriminierungsverbot

Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass seit 1. Januar 2006 in der Kantonsverfassung verankert sei, dass niemand «wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung» diskriminiert werden darf. Das Recht auf Bildung ist dort ebenfalls verankert, wenn auch mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren. Darin eingeschlossen ist der «gleichberechtigte Zugan zu den Bildungseinrichtungen». Die Begründung des zu hohen finanziellen Aufwands liess das Gericht ebenfalls nicht gelten. Auch der Besuch von speziellen Schulen sei teuer.

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